Der Nachteilsausgleich ist zentral für ein chancengerechtes Studium für Studierende w?hrend der Schwangerschaft, Geburt oder Stillzeit. Dabei werden im Einzelfall die Studien- oder Prüfungsbedingungen modifiziert. Ver?ndert werden aber nur die Rahmenbedingungen und nicht die eigentliche Prüfungs- oder Studienleistung. Die Leistungsanforderungen bleiben für alle Studierenden immer gleich!

Basiswissen zum Nachteilsausgleich unter Voraussetzungen, Verfahren und m?gliche Ma?nahmen.

Individuelle Beratung

Hier finden Sie eine ?bersicht zu Anlaufstellen, die eine individuelle Beratung anbieten.

Gef?hrdungsbeurteilung

Die Stabsstelle Umweltschutz und Arbeitssicherheit (UA) (Intranetlink) unterstützt Einrichtungen und Mitglieder der Universit?t bei der Umsetzung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes.

Der Nachteilsausgleich ist das wichtigste Instrument für ein chancengerechtes Studium:

  • stellen Sie Informationen auf Ihrer Website bereit,
  • zeigen Sie das Erkl?rvideo in Einführungsveranstaltungen,
  • bieten Sie die Handreichung und Formulare (seihe Seitenleiste) zum Download an,
  • weisen Sie auf Beratungsm?glichkeiten hin.

Empfehlungen zum Verwaltungsverfahren

Tipps und Empfehlungen zur Gestaltung des Verfahrens für Rechtssicherheit und Transparenz.

Das Nachteilsausgleichsverfahren ist allgemeines Verwaltungsverfahren gem?? § 9 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), daher gelten die entsprechenden Normen und Verfahrensgrunds?tze des VwVfG. Der Prüfungsausschuss hat gem?? dem Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) und im Rahmen der Beweiserhebung (§ 26 VwVfG) ein weites Ermessen bezüglich der Art und des Umfangs der "Sachverhaltsermittlung" als Grundlage seiner Entscheidung. So kann der Prüfungsausschuss unter anderem die:den Prüfer:in beratender Funktion hinzuziehen.

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sollte der antragsstellenden Person sp?testens eine Woche vor dem Prüfungstermin oder dem Bearbeitungsbeginn schriftlich bekanntgegeben werden und über Art und Umfang des Ausgleichs sowie über das weitere Prozedere informieren. Sollte der Antrag (teilweise) abgelehnt werden, teilt der Prüfungsausschuss der antragstellenden Person die Gründe für die (Teil-)Ablehnung mit. Zudem ist in diesem Fall eine Rechtsbehelfsbelehrung mit aufzunehmen.

Gew?hrte Nachteilsausgleiche dürfen nicht im Zeugnis, Diploma Supplement oder anderen vergleichbaren Dokumenten verzeichnet werden.

Schriftliche Mitteilung

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sollte der antragsstellenden Person so früh wie m?glich, sp?testens jedoch eine Woche vor dem Prüfungstermin oder dem Bearbeitungsbeginn bekanntgegeben werden. Im schriftlichen Bescheid über die Gew?hrung eines Nachteilsausgleichs sollte die antragstellende Person über die Zust?ndigkeiten und den Ablauf der Umsetzung informiert werden. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Anpassung der Prüfungsmodalit?ten im Einzelfall aufw?ndig sein kann und daher ausreichend zeitlicher Vorlauf für die Organisation eingeplant werden sollte. Auch soll sich die antragstellende Person in Ruhe mit der Entscheidung auseinandersetzen k?nnen und sich im Fall einer (teilweisen) Ablehnung überlegen k?nnen, ob sie Widerspruch einlegen m?chte.

Die Mitteilung über die Entscheidung sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen. Bei einem vollst?ndig oder nur teilweise gew?hrtem Nachteilsausgleich sollte über Art und Umfang sowie über das weitere Prozedere informiert werden (siehe praktische Umsetzung). Der Prüfungsausschuss muss insbesondere die:den Prüfer:in über einen gew?hrten Nachteilsausgleich informieren, damit die Realisierung sichergestellt ist. Aus Datenschutzgründen dürfen jedoch nicht die Gründe für die Gew?hrung mitgeteilt werden. Ein gew?hrter Nachteilsausgleich darf nicht im Zeugnis, Diploma Supplement oder anderen vergleichbaren Dokumenten erscheinen!

(teilweise) Ablehnung

Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, teilt der Prüfungsausschuss der antragstellenden Person die Gründe für die teilweise oder vollst?ndige Ablehnung mit. Dabei sind gem?? § 39 Absatz 1 VwVfG "die wesentlichen tats?chlichen oder rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Beh?rde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung der Ermessensentscheidungen soll auch die Gerichtspunkte erkennen lassen, von denen die Beh?rde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist". Die Begründung dient der Absicherung und Rechtsklarheit aller Beteiligten. Aus Sicht der antragstellenden Person dient die Begründung als Grundlage für einen etwaigen Widerspruch. Daher ist im Fall einer teilweise oder vollst?ndig ablehnenden Entscheidung zwingend eine Rechtsbehelfsbelehrung hinzuzufügen.

  • Beispiel Rechtsbehelfsbelehrung
    "Gegen diese Entscheidung k?nnen Sie innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe bei der Universit?t Leipzig, xy-Fakult?t, Prüfungsausschuss, Adresse xy schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Prüfungsausschusses Widerspruch erheben."

Widerspruchsm?glichkeit

Die Entscheidung über einen Nachteilsausgleich im Rahmen universit?rer Prüfungen oder Studienbedingungen ist ein Verwaltungsakt, zu dessen ?berprüfung der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Hinsichtlich der Anforderungen an ein m?gliches Widerspruchsverfahren wird auf die jeweilige Prüfungsordnung verwiesen.

Rügepflicht

Wurde ein Nachteilsausgleich bewilligt und wird dieser in der Prüfung nicht korrekt umgesetzt, besteht für den Prüfling eine unverzügliche Rügepflicht. Werden beispielsweise eine Zeitverl?ngerung oder gew?hrte Pausen in der Prüfung nicht wie beantragt gew?hrt, muss dies der Prüfungsaufsicht beziehungsweise der prüfenden Person unmittelbar mitgeteilt werden. Eine Rüge nach der Prüfung ist nicht m?glich.

Die Umsetzung eines Nachteilsausgleichs berührt oftmals verschiedene Zust?ndigkeitsbereiche und Akteur:innen (zum Beispiel Prüfer:in, Raumvergabe, Studienbüro) und bedeutet einen organisatorischen Ressourcenaufwand. Dieser darf nicht an die:den Student:in weitergebeben werden. Die Organisation von Prüfungsmodalit?ten - auch im Kontext eines Nachteilsausgleichs - ist origin?re Aufgabe der Universit?t. Der Prüfungsausschuss sollte daher die für die Umsetzung der Ma?nahmen zust?ndigen Personen und Stellen, insbesondere die:den Prüfer:in, über die notwendigen Modifikationen informieren und ihre Umsetzung sicherstellen.

Zu organisatorischen Abl?ufen (individueller Termin, alternativer Raum et cetera) bietet sich gegebenenfalls ein kl?rendes Gespr?ch mit der für die Prüfungsdurchführung verantwortlichen Person (und der antragstellenden Person) an. Dabei gilt, dass nur das Wie des gew?hrten Nachteilsausgleichs nicht aber der Grund für die Gew?hrung (etwaiges Krankheitsbild, Symptome et cetera) aus Datenschutzgründen kommuniziert werden darf. Sofern m?glich, sollte die Anonymit?t der nachteilsausgleichsberechtigten Person g?nzlich gewahrt bleiben. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist für die:den Prüfer:in bindend.

  • Hinweis
    Die Beschaffung eventueller Hilfsmittel obliegt grunds?tzlich der antragstellenden Person. Die Kosten einer Schreibhilfe ohne fachliche Vorkenntnisse oder einer Arbeitsassistenz für praktische Prüfungen oder Praktika übernimmt regelm??ig der über?rtliche Tr?ger der Sozialhilfe beziehungsweise die Eingliederungshilfe. An der Universit?t wurde zudem ein Pool zur Ausleihe von Hilfsmitteln für die Umsetzung von Nachteilsausgleichen sowie barrierefreie Arbeitspl?tze für Prüfungen eingerichtet.

Entscheidungstr?ger_innen sind dem Grundsatz der Geheimhaltung (§ 30 VwVfG) verpflichtet und unterliegen gegenüber Dritten der Schweigepflicht, sofern Sie nicht schriftlich mit Unterschrift von der antragstellenden Person davon entbunden werden. Diese Pflicht gilt auch gegenüber der:dem Prüfer:in sowie weiteren organisatorischen Stellen, die zwar über die Entscheidung und gegebenenfalls die notwendigen Modifikationen, nicht aber über die Gründe der Entscheidung, informiert werden müssen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollten über ihre Geheimhaltungspflicht belehrt werden.

Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für das Verfahren notwendig sind. Die:der Antragsteller:in kann gegebenenfalls nicht ben?tigte Daten auf Dokumenten und Formularen unkenntlich machen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sollte ausschlie?lich im Protokoll sowie in der Studienakte der:des Studierenden dokumentiert werden.

zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung: Eine Person ruft einer anderen zu: "Viel Erfolg bei der Nachprüfung!"
Die Verl?ngerung von Fristen für Module oder Studienabschnitte kann einen Nachteilsausgleich darstellen.

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