Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben Studierende einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Gew?hrung eines Nachteilsausgleichs. Prüfungsausschüsse müssen gegebenenfalls fehlende Nachweise anfordern und auf Grundlage der vorgelegten Nachweise in eigener Verantwortung über die Gew?hrung oder Nichtgew?hrung des Nachteilsausgleichs entscheiden. Schlie?lich gilt es den Nachteilsausgleich datenschutzkonform umzusetzen.

Basiswissen zum Nachteilsausgleich unter Voraussetzungen, Verfahren und m?gliche Ma?nahmen.

Individuelle Beratung

Ob Beantragung eines H?rtefalls, eines Nachteilsausgleichs oder weitere Fragen: Hier finden Sie eine ?bersicht zu Anlaufstellen, die eine individuelle Beratung anbieten.

Fortbildungen

Regelm??ig Fortbildungen für Mitarbeitende der Prüfungsausschüsse und Studienbüros, des Studierendensekretariats oder der zentralen Studienberatung zum Nachteilsausgleich organisiert die:der Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen. Weitere Informationen finden Sie in der Fortbildungsdatenbank.

Konflikte und L?sungen

Unterstützung erhalten Mitarbeitende bei der Umsetzung in schwierigen Einzelf?llen und Studierende ausschlie?lich in Konfliktf?llen von der:dem Senatsbeauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen.

Der Nachteilsausgleich ist das wichtigste Instrument für ein chancengerechtes Studium:

  • stellen Sie Informationen auf Ihrer Website bereit,
  • zeigen Sie das Erkl?rvideo in Einführungsveranstaltungen,
  • bieten Sie die Handreichung und Formulare (siehe Seitenleiste) zum Download an,
  • weisen Sie auf Beratungsm?glichkeiten hin.

Empfehlungen zum Verwaltungsverfahren

Tipps und Empfehlungen zur Gestaltung des Verfahrens für Rechtssicherheit und Transparenz.

Das Nachteilsausgleichsverfahren ist allgemeines Verwaltungsverfahren gem?? § 9 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). ?ber Antr?ge auf Nachteilsausgleich entscheidet der zust?ndige Prüfungsausschuss. N?heres dazu, zum Beispiel ob die:der Prüfungsaussussvorsitzende allein entscheiden kann, bestimmt die jeweilige Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss sollte der antragstellenden Person den Eingang des Antrags schriftlich best?tigen und muss hierbei auch Auskunft über die Vollst?ndigkeit der Antragsunterlagen geben beziehungsweise gegebenenfalls weitere Informationen anfordern und die antragsstellende Person auf eventuell vorhandene offensichtliche Fehler im Antrag hinweisen (§ 25 VwVfG).

Der Prüfungsausschuss hat gem?? dem Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) und im Rahmen der Beweiserhebung (§ 26 VwVfG) ein weites Ermessen bezüglich der Art und des Umfangs der Sachverhaltsermittlung als Grundlage seiner Entscheidung. So kann er unter anderem die:den Prüfer:in sowie insbesondere auch die:den Senatsbeauftragte:n für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen in beratender Funktion hinzuziehen. Diese Stelle verfügt über eine fundierte Expertise, auf die der Prüfungsausschuss gerade in strittigen F?llen zurückgreifen sollte. Auch empfiehlt sich im Zweifelsfall ein Gespr?ch mit der antragstellenden Person. Rückfragen, Unklarheiten und Missverst?ndnisse k?nnen so in der Regel zeitnah und für alle Seiten zufriedenstellend gekl?rt werden. Auch ein Austausch mit der:dem Dozierenden, kann sinnvoll sein. Wichtig ist der Grundsatz der Geheimhaltung (§ 30 VwVfG), dem Prüfungsausschussmitglieder mit Blick auf die sehr sensiblen Daten der Studierenden verpflichtet sind (siehe Praktische Umsetzung).

Begrenzt wird das Ermessen des Prüfungsausschusses bei der Entscheidungsfindung durch den Verh?ltnism??igkeitsgrundsatz. Dieser kann beispielsweise relevant sein, wenn der vom Prüfungsausschuss verlangte Nachweis sehr kostenintensiv ist und in aktualisierter Form verlangt wird, obwohl der Nachweis bereits aus ?lteren Dokumenten hervorgeht und eine Besserung der Beeintr?chtigung nachweislich nicht absehbar ist. Verfahrensfehler (beispielsweise Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht oder Verletzung der Geheimhaltungspflicht) führen dazu, dass die antragstellende Person den Verwaltungsakt, also die Entscheidung des Prüfungsausschusses, angreifen kann.

Schriftliche Mitteilung

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sollte der antragsstellenden Person so früh wie m?glich, sp?testens jedoch eine Woche vor dem Prüfungstermin oder dem Bearbeitungsbeginn bekanntgegeben werden. Im schriftlichen Bescheid über die Gew?hrung eines Nachteilsausgleichs sollte die antragstellende Person über die Zust?ndigkeiten und den Ablauf der Umsetzung informiert werden. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Anpassung der Prüfungsmodalit?ten im Einzelfall aufw?ndig sein kann und daher ausreichend zeitlicher Vorlauf für die Organisation eingeplant werden sollte. Auch soll sich die antragstellende Person in Ruhe mit der Entscheidung auseinandersetzen k?nnen und sich im Fall einer (teilweisen) Ablehnung überlegen k?nnen, ob sie Widerspruch einlegen m?chte.

Die Mitteilung über die Entscheidung sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen. Bei einem vollst?ndig oder nur teilweise gew?hrtem Nachteilsausgleich sollte über Art und Umfang sowie über das weitere Prozedere informiert werden (siehe praktische Umsetzung). Der Prüfungsausschuss muss insbesondere die:den Prüfer:in über einen gew?hrten Nachteilsausgleich informieren, damit die Realisierung sichergestellt ist. Aus Datenschutzgründen dürfen jedoch nicht die Gründe für die Gew?hrung mitgeteilt werden. Ein gew?hrter Nachteilsausgleich darf nicht im Zeugnis, Diploma Supplement oder anderen vergleichbaren Dokumenten erscheinen!

(teilweise) Ablehnung

Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, teilt der Prüfungsausschuss der antragstellenden Person die Gründe für die teilweise oder vollst?ndige Ablehnung mit. Dabei sind gem?? § 39 Absatz 1 VwVfG "die wesentlichen tats?chlichen oder rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Beh?rde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung der Ermessensentscheidungen soll auch die Gerichtspunkte erkennen lassen, von denen die Beh?rde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist". Die Begründung dient der Absicherung und Rechtsklarheit aller Beteiligten. Aus Sicht der antragstellenden Person dient die Begründung als Grundlage für einen etwaigen Widerspruch. Daher ist im Fall einer teilweise oder vollst?ndig ablehnenden Entscheidung zwingend eine Rechtsbehelfsbelehrung hinzuzufügen.

  • Beispiel Rechtsbehelfsbelehrung
    "Gegen diese Entscheidung k?nnen Sie innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe bei der Universit?t Leipzig, xy-Fakult?t, Prüfungsausschuss, Adresse xy schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Prüfungsausschusses Widerspruch erheben."

Widerspruchsm?glichkeit

Die Entscheidung über einen Nachteilsausgleich im Rahmen universit?rer Prüfungen oder Studienbedingungen ist ein Verwaltungsakt, zu dessen ?berprüfung der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Hinsichtlich der Anforderungen an ein m?gliches Widerspruchsverfahren wird auf die jeweilige Prüfungsordnung verwiesen.

Rügepflicht

Wurde ein Nachteilsausgleich bewilligt und wird dieser in der Prüfung nicht korrekt umgesetzt, besteht für den Prüfling eine unverzügliche Rügepflicht. Werden beispielsweise eine Zeitverl?ngerung oder gew?hrte Pausen in der Prüfung nicht wie beantragt gew?hrt, muss dies der Prüfungsaufsicht beziehungsweise der prüfenden Person unmittelbar mitgeteilt werden. Eine Rüge nach der Prüfung ist nicht m?glich.

Die Umsetzung eines Nachteilsausgleichs berührt oftmals verschiedene Zust?ndigkeitsbereiche und Akteur:innen (zum Beispiel Prüfer:in, Raumvergabe, Studienbüro) und bedeutet einen organisatorischen Ressourcenaufwand. Dieser darf nicht an die:den Student:in weitergebeben werden. Die Organisation von Prüfungsmodalit?ten - auch im Kontext eines Nachteilsausgleichs - ist origin?re Aufgabe der Universit?t. Der Prüfungsausschuss sollte daher die für die Umsetzung der Ma?nahmen zust?ndigen Personen und Stellen, insbesondere die:den Prüfer:in, über die notwendigen Modifikationen informieren und ihre Umsetzung sicherstellen.

Zu organisatorischen Abl?ufen (individueller Termin, alternativer Raum et cetera) bietet sich gegebenenfalls ein kl?rendes Gespr?ch mit der für die Prüfungsdurchführung verantwortlichen Person (und der antragstellenden Person) an. Dabei gilt, dass nur das Wie des gew?hrten Nachteilsausgleichs nicht aber der Grund für die Gew?hrung (etwaiges Krankheitsbild, Symptome et cetera) aus Datenschutzgründen kommuniziert werden darf. Sofern m?glich, sollte die Anonymit?t der nachteilsausgleichsberechtigten Person g?nzlich gewahrt bleiben. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist für die:den Prüfer:in bindend.

  • Hinweis
    Die Beschaffung eventueller Hilfsmittel obliegt grunds?tzlich der antragstellenden Person. Die Kosten einer Schreibhilfe ohne fachliche Vorkenntnisse oder einer Arbeitsassistenz für praktische Prüfungen oder Praktika übernimmt regelm??ig der über?rtliche Tr?ger der Sozialhilfe beziehungsweise die Eingliederungshilfe. An der Universit?t wurde zudem ein Pool zur Ausleihe von Hilfsmitteln für die Umsetzung von Nachteilsausgleichen sowie barrierefreie Arbeitspl?tze für Prüfungen eingerichtet.

Im Rahmen von Nachteilsausgleichsverfahren geht es in der Regel um sehr sensible Daten, daher ist hier besondere Vorsicht im Hinblick auf Datenschutz und Schweigepflicht geboten! Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Nachteilsausgleichsverfahren ist datenschutzrechtlich nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person zul?ssig gem?? Art. 9 Abs. 2 Ziffer a) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Entscheidungstr?ger:innen sind dem Grundsatz der Geheimhaltung (§ 30 VwVfG) verpflichtet und unterliegen gegenüber Dritten der Schweigepflicht, sofern Sie nicht schriftlich mit Unterschrift von der antragstellenden Person davon entbunden werden. Diese Pflicht gilt auch gegenüber der:dem Prüfer:in beziehungsweise anderen organisatorischen Stellen, die zwar über die Entscheidung und die notwendigen Modifikationen informiert werden dürfen, in der Regel aber nicht über die Gründe der Entscheidung (Form der Beeintr?chtigung). Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sollten über ihre Geheimhaltungspflicht belehrt werden.

Sollten dem Prüfungsausschuss (neben den bereits vorgelegten) zus?tzliche Informationen notwendig erscheinen, kann er die:den Antragsteller:in schriftlich um eine Entbindung von der Schweigepflicht für die behandelnden ?rzte oder die Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen bitten. Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für das Verfahren notwendig sind. Die:der Antragsteller:in kann nicht ben?tigte Daten auf Dokumenten und Formularen unkenntlich machen.

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses (Bescheid) darf ausschlie?lich im Protokoll sowie in der Prüfungsakte (beziehungsweise Studierendenakte, wenn es sich um Nachteilsausgleich für Organisation und Durchführung des Studiums handelt) der:des Studierenden dokumentiert werden. Alle weiteren Dokumente (zum Beispiel Atteste) verbleiben beim Prüfungsausschuss.

zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung: Ein h?rbeeintr?chtigter Student erkl?rt dem Prüfungsausschuss seinen Bedarf für chancengerechte Prüfungsbedingungen.
Die:der Student:in mit Beeintr?chtigung ist Expert:in in eigener Sache und sollte vom Prüfungsausschuss bei der Entscheidungsfindung einbezogen werden. Abbildung: Stabsstelle Chancengleichheit, Diversit?t und Familie

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