Der Nachteilsausgleich ist zentral für ein chancengerechtes Studium für Studierende w?hrend der Schwangerschaft, Geburt oder Stillzeit. Dabei werden im Einzelfall die Studien- oder Prüfungsbedingungen modifiziert. Ver?ndert werden aber nur die Rahmenbedingungen und nicht die eigentliche Prüfungs- oder Studienleistung. Die Leistungsanforderungen bleiben für alle Studierenden immer gleich!

Individuelle Beratung

Ob Beantragung eines H?rtefalls, eines Nachteilsausgleichs oder weitere Fragen: Hier finden Sie eine ?bersicht zu Anlaufstellen, die eine individuelle Beratung anbieten.

Zugang und Zulassung zum Studium

Die zentrale Studienberatung ber?t unter anderem zu allgemeinen Fragen zur Bewerbung, den Zugangsvoraussetzungen, Eignungsprüfungen und Zulassungsverfahren. Das Studierendensekretariat ber?t zu allen verwaltungsorganisatorischen Angelegenheiten für die Zulassung zum Studium, unter anderem zur Beantragung eines H?rtefalls oder Nachteilsausgleichs und den erforderlichen Nachweisen.

Prüfungen und Studienbedingungen

Die Studienbüros der Fakult?ten sind Anlaufpunkte für Studierende und Lehrende bei Fragen zur Studienorganisation. Sie beraten unter anderem zum Nachteilsausgleich und dessen Beantragung für das Studium oder Prüfungen.

Konflikte und L?sungen

Die:der Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen unterstützt Studierende bei der Gew?hrung des Nachteilsausgleichs ausschlie?lich in Konfliktf?llen. Allgemeine und individuelle Beratung und Unterstützung bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs bietet das jeweilige Studienbüro, das Studierendensekretariat oder die zentrale Studienberatung.

 

Studieren mit Kind und Familienaufgaben

Schwangere Studentinnen und studierende Eltern haben spezielle Fragen und Probleme. In der Sozialberatung des Studentenwerkes Leipzig werden Studierende mit Kind(ern) umfassend informiert und beraten. In pers?nlichen Gespr?chen und über Kontaktvermittlung zu den zust?ndigen ?mtern k?nnen viele Probleme gel?st werden. 

Nachteilsausgleich erkl?rt (Untertitel, deutsche Geb?rdensprache)

Nachteilsausgleich erkl?rt (Untertitel, deutsche Geb?rdensprache)

Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs

Der Mutterschutz soll es erleichtern, die Ausbildung mit den besonderen Anforderungen und der besonderen Situation in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und w?hrend der Stillzeit vereinbaren zu k?nnen. Der Nachteilsausgleich sorgt für ein chancengerechtes Studium ohne erhebliche Verz?gerungen.

  • Anspruchsgrundlage
    Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden gem?? § 9 Abs. 1 Satz 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

 

Zun?chst muss eine Einschr?nkung des Studiums vorliegen, also beispielsweise Qualit?tseinbu?en in der Studienleistung oder die fehlende Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Prüfungen, Praktika oder Auslandsaufenthalten aufgrund der Schwangerschaft, Geburt oder Stillzeit. Die folgende Tabelle bietet eine Orientierung zu den m?glichen Gründen:

Abbildung 1: Einschr?nkungen des Studiums aufgrund Schwangerschaft, Geburt oder Stillzeit
Einschr?nkung Beschreibung
Wahrnehmung von Mutterschutzfristen Die studierende Person nimmt die Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung (ganz oder teilweise) wahr.
?rztliches Ausbildungsverbot

Die studierende Person weist ein ?rztliches (vollst?ndiges oder teilweises) Ausbildungsverbot vor.

Hochschulisches Ausbildungsverbot aufgrund Gef?hrdungen (§ 9–14 MuSchG)

W?hrend des Studiums k?nnen schwangere oder stillende Studentinnen in einigen Studieng?ngen oder Modulen Gef?hrdungen ausgesetzt sein, von denen für sie und das Kind eine Gef?hrdung ausgehen kann, wie beispielsweise:

  • Gefahrstoffen,
  • biologische Arbeitsstoffen (unter anderem potentiell infekti?se Stoffe, Bakterien, Viren, Pilze der Risikogruppen 2–4)
  • Strahlung (künstliche optische Strahlung, R?ntgenstrahlung, radioaktive Stoffe),
  • weiteren physikalischen Einwirkungen (beispielsweise Hitze, K?lte, L?rm, schweres Heben) oder
  • anderweitigen Faktoren.

Diese Gef?hrdungen gilt es im Rahmen der Gef?hrdungsbeurteilungen für alle in den betreffenden Semestern zu besuchenden Lehrveranstaltungen oder Prüfungen einzusch?tzen und gegebenenfalls auszuschlie?en. Verantwortlich für die Gef?hrdungsbeurteilung ist die:der jeweilige Modulverantwortliche. Diese:r entscheidet mit Unterstützung der Stabsstelle Umweltschutz und Arbeitssicherheit, ob Gef?hrdungen vorliegen.

Punktuelle Freistellung

Die Universit?t hat eine schwangere oder stillende Person grunds?tzlich freizustellen, wenn:

  • eine Ausbildungsveranstaltung zwischen 20:00 und 6:00 Uhr im Rahmen des Studiums stattfindet. Die Teilnahme an Studien- und Lehrveranstaltungen bis 22:00 Uhr kann jedoch erm?glicht werden, wenn sich die Person dazu ausdrücklich bereit erkl?rt, die Teilnahme zu Studienzwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und insbesondere eine unverantwortbare Gef?hrdung für die schwangere Person oder für das Kind im Fall von Alleinarbeit ausgeschlossen ist,
  • eine Ausbildungsveranstaltung an Sonn- und Feiertag im Rahmen stattfindet. Eine Teilnahme kann aber erm?glicht werden, wenn sich die Person dazu ausdrücklich bereit erkl?rt, die Teilnahme zu Studienzwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und der Person in jeder Woche im Anschluss an die Veranstaltung eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gew?hrt wird und insbesondere eine unverantwortbare Gef?hrdung für die schwangere Person oder für das Kind im Fall von Alleinarbeit ausgeschlossen ist,
  • eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nicht gew?hrt werden kann,
  • die Maximalt?tigkeit (8,5 Stunden t?glich oder 90 Stunden in der Doppelwoche) überschritten würde,
  • eine ?rztliche Vorsorgeuntersuchung parallel liegt oder Stillpausen wahrgenommen werden (§ 7 MuSchG).
weitere Fehlzeiten

Erh?hte zu berücksichtigende Fehlzeiten im Sinne des Mutterschutzgesetzes k?nnen sich ergeben:

  • aufgrund von Unwohlsein, aber die Person kann kein spezifisch dafür ausgeschriebenes ?rztliches Attest vorweisen oder
  • eine Person überschreitet schwangerschafts-, mutterschafts- oder stillbedingt die h?chstzul?ssigen attestierten Krankheitsmeldungen in einer Ausbildungsveranstaltung oder in einem Praktikum.

Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ein Ausgleich durch die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzma?nahmen nach dem Mutterschutzgesetz m?glich ist. Als Schutzma?nahmen kommen beispielsweise die Umgestaltung der Ausbildungst?tigkeiten, zeitliche Umgestaltung mit Hilfe von Ersatz- oder Nachholterminen oder eine r?umliche beziehungsweise sachliche Umgestaltung in Betracht. Ver?ndert werden dabei die Rahmenbedingungen und nicht die eigentliche Prüfungs- oder Studienleistung. Schutzma?nahmen stellen somit keine Vergünstigung dar. Es kommt vor, dass die gew?hlte Schutzma?nahme (ein anderer Stuhl oder die M?glichkeit, w?hrend des Schreibens einer Prüfung die Fü?e hochlegen zu k?nnen) unzureichend ist. In dem Fall ist zun?chst nach alternativen Schutzma?nahmen zu suchen, statt die Studentin gleich ganz von der Prüfung freizustellen und damit ihr Studium gegebenenfalls zu verl?ngern.

In Betracht kommt auch die Unterbreitung eines alternativen Ausbildungsangebots (in Parallelit?t zum Anspruch einer Besch?ftigten auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz), um eine unverantwortbare Gef?hrdung zu vermeiden. Ein alternatives Ausbildungsangebot ist damit Teil der Schutzma?nahmen im Rahmen der Gef?hrdungsbeurteilung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 MuSchG. Ist die Unterbreitung eines solchen Alternativangebots seitens der Hochschule nicht m?glich, besteht ein – ggf. teilweises – Ausbildungsverbot, sodass die Hochschule die:den Student:in nicht an den betreffenden Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen lassen darf (§§ 9, 11 und 12 MuSchG). Das Teilnahmeverbot kann sowohl Lehrveranstaltungen als auch Prüfungsleistungen betreffen.

  • Beispiel
    Eine Studentin kann aufgrund ihrer Schwangerschaft eine schriftliche Prüfung nicht so absolvieren, wie sie vorgesehen w?re, weil sie entsprechend der Gef?hrdungsbeurteilung beziehungsweise aufgrund eines ?rztlichen Bescheids nicht ununterbrochen vier Stunden sitzen kann. In diesem Fall bietet es sich beispielsweise an, der Studentin nach etwa der H?lfte der Bearbeitungszeit eine 30-minütige beaufsichtigte Liegepause in einem anderen Raum oder einen begleiteten Spaziergang zu gew?hren. Dieser variierte Prüfungsablauf erm?glicht ihr einen verz?gerungsfreien Studienverlauf.

Studierende haben einen zu vermeidenden oder auszugleichenden Nachteil im Sinne des MuSchG, wenn

  • sich das Studium über das rein aus den gesetzlichen Schutzma?nahmen ableitbare Ma? hinaus signifikant verl?ngert (zum Beispiel, wenn sich durch die blo?e Wahrnehmung der Mutterschutzfrist von 3,5 Monaten das Studium um 12 Monate verl?ngert, weil ein Prüfungstermin nur einmal j?hrlich angeboten wird),
  • bereits abgelegte (Teil-)Studienleistungen vollst?ndig wiederholt werden müssen, weil die Leistungserbringung schwangerschaftsbedingt unterbrochen wurde (zum Beispiel Praktikum) oder
  • in signifikantem Ausma? nicht entsprechend der individuellen inhaltlichen Schwerpunktsetzung oder Neigung aus dem Studienangebot gew?hlt werden kann.

Grunds?tzlich ist die Universit?t im Sinne der Selbstbestimmung der betreffenden Person gehalten, partizipativ den individuell besten Ausgleich zu finden. Da die Bedürfnisse der schwangeren und stillenden Student:innen divers sein k?nnen, ist ein pauschaler Nachteilsausgleich im Einzelfall nicht sachgerecht.

  • Hinweis
    Die pauschale Empfehlung für die Inanspruchnahme von Urlaubssemestern stellt keinen ausreichenden Nachteilsausgleich dar. Sollte sich die M?glichkeit bieten, im konkreten Fall zum Beispiel durch Terminverschiebungen oder durch Lockerung der vorgeschriebenen Reihenfolge von Modulen, Abhilfe leisten zu k?nnen, w?re dies vorzuziehen.

Wichtig
Ver?ndert werden nur die Rahmenbedingungen und nicht die eigentliche Prüfungs- oder Studienleistung. Die Leistungsanforderungen bleiben immer für alle Studierenden gleich!

Einen Nachteilsausgleich beantragen

Studierende, die bei Prüfungen sowie bei Abschlussarbeiten einen Nachteilsausgleich ben?tigen, müssen hierfür einen Antrag beim zust?ndigen Prüfungsausschuss stellen. Auch in Bezug auf besondere Lehrveranstaltungsformen oder Leistungen (zum Beispiel Laborarbeiten, Praktika, Exkursionen), sowie in Bezug auf Vorgaben für die Organisation und Durchführung des Studiums (zum Beispiel Anwesenheitspflichten, Reihenfolge von Lehrveranstaltungen oder Modulen) kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden.

  • Wichtig
    Die Kurzübersicht zeigt einen stark vereinfachten und standardisierten Verfahrensablauf. Im konkreten Einzelfall gelten immer die Vorschriften der jeweiligen Fakult?t (insbesondere zu Fristen und Nachweisen)! Wenn Prüfungen in mehreren F?chern an verschiedenen Fakult?ten absolviert werden, müssen mehrere Antr?ge beim jeweiligen Prüfungsausschuss der entsprechenden Fakult?t gestellt werden.
  1. Informieren
    Der:die Student:in informiert sich so früh wie m?glich über die Antragstellung und insbesondere über die Anspruchsvoraussetzungen beim zust?ndigen Studienbüro.
  2. Nachweis
    Auf den Nachweis der Schwangerschaft oder Stillzeit kann verzichtet werden, wenn diese im Studienbüro gemeldet wurden und dort ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegt wurde (Anhang 1: Formular Mitteilung über eine Schwangerschaft oder Stillzeit sowie Erkl?rung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen). Ebenso, wenn die Beeintr?chtigung und die weiteren Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs offensichtlich erfüllt sind.
  3. Schriftlicher Antrag
    Der:die Student:in stellt so früh wie m?glich, sp?testens jedoch vier Wochen vor dem Prüfungstermin oder Bearbeitungsbeginn schriftlich einen Antrag auf Nachteilsausgleich beim zust?ndigen Prüfungsausschuss. Empfohlen wird die Verwendung des Antragsformulars (Anhang 1).
  4. Entscheidung
    Der zust?ndige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag und teilt die Entscheidung dem:der Student:in sp?testens eine Woche vor dem Prüfungstermin oder Bearbeitungsbeginn schriftlich mit.
    1. Zustimmung
      Der Prüfungsausschuss informiert alle für die Umsetzung des Nachteilsausgleichs relevanten Personen und Stellen. Der Nachteilsausgleich wird umgesetzt.
    2. Ablehnung
      Der:die Antragsteller:in kann die (teilweise) Ablehnung akzeptieren oder innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Prüfungsausschuss einlegen.

Form

Der Antrag ist schriftlich beim zust?ndigen Prüfungsausschuss einzureichen. Wird der Antrag per E-Mail eingesendet, sollte hierfür die studentische E-Mail-Adresse verwendet werden. Es wird empfohlen, das zugeh?rige Antragsformular (Intranetlink) der Universit?t zu verwenden, die Antragstellung kann aber auch formlos erfolgen.

Frist

Der Antrag ist vor der Prüfung zu stellen. Ein Antrag nach einer Prüfung ist nicht m?glich. Es gilt die Frist der für Sie relevanten Eignungsfeststellungsordnung, Studien- oder Prüfungsordnung. Fehlen Regelungen, sollte der Antrag schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beziehungsweise dem Beginn der Bearbeitungszeit beim zust?ndigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Treten die Gründe für einen Nachteilsausgleich erst nach Ablauf dieser Frist ein oder werden sie dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin erst danach bekannt, muss der Antrag unverzüglich gestellt werden.

Der Antrag sollte so früh wie m?glich gestellt werden, um zu gew?hrleisten, dass der Prüfungsausschuss ausreichend Zeit für eine Prüfung und Entscheidungsfindung hat (und in diesem Rahmen beispielsweise Rückfragen mit der beantragenden Person kl?ren kann). Darüber hinaus ben?tigt auch die prüfungsorganisatorische Umsetzung des Nachteilsausgleichs Zeit, sollte beispielsweise die Organisation eines separaten Raumes erforderlich sein.

Eine kurzfristige Antragstellung kann notwendig sein, wenn die Beeintr?chtigung erst kurzfristig diagnostiziert wurde. Der Grund für eine solche kurzfristige Antragstellung sollte auch auf dem Antrag beziehungsweise dem Nachweis (siehe unter "Inhalt") vermerkt werden. Der Prüfungsausschuss sollte der antragstellenden Person den Eingang des Antrags schriftlich best?tigen.

zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung eines Kalenders worin der Termin zum Stellen des Antrags auf Nachteilsausgleich sowie der Prüftermin vermerkt sind.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist vor der Prüfung zu stellen. Ein Antrag nach einer Prüfung ist nicht m?glich.

Der Antrag sollte Matrikelnummer, Studiengang, Name und Vorname, Adresse sowie bei Bedarf die studentische E-Mailadresse der antragstellenden Person enthalten. Darüber hinaus sind die gewünschten Prüfungsmodifikationen m?glichst konkret zu benennen und deren Erforderlichkeit zu begründen. Auf den Nachweis der Schwangerschaft oder Stillzeit kann verzichtet werden, wenn diese im Studienbüro gemeldet wurden und dort ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegt wurde (Anhang 1: Formular Mitteilung über eine Schwangerschaft oder Stillzeit sowie Erkl?rung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen). Ebenso, wenn die Beeintr?chtigung und die weiteren Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs offensichtlich erfüllt sind.

zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung: Zwei Frauen sitzen auf dem Boden und sortieren Unterlagen.
Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen nach § 9 Abs. 1 S. 4 Mutterschutzgesetz vermieden oder ausgeglichen werden.

Widerspruchsm?glichkeit

Die Entscheidung über einen Nachteilsausgleich im Rahmen universit?rer Prüfungen oder Studienbedingungen ist ein Verwaltungsakt, zu dessen ?berprüfung der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Hinsichtlich der Anforderungen an ein m?gliches Widerspruchsverfahren wird auf die jeweilige Prüfungsordnung verwiesen.

Rügepflicht

Wurde ein Nachteilsausgleich bewilligt und wird dieser in der Prüfung nicht korrekt umgesetzt, besteht für den Prüfling eine unverzügliche Rügepflicht. Werden beispielsweise eine Zeitverl?ngerung oder gew?hrte Pausen in der Prüfung nicht wie beantragt gew?hrt, muss dies der Prüfungsaufsicht beziehungsweise der prüfenden Person unmittelbar mitgeteilt werden. Eine Rüge nach der Prüfung ist nicht m?glich.

  • Hinweis
    Die Beschaffung eventueller Hilfsmittel obliegt grunds?tzlich der antragstellenden Person. An der Universit?t wurde zudem ein Pool zur Ausleihe von Hilfsmitteln für die Umsetzung von Nachteilsausgleichen sowie barrierefreie Arbeitspl?tze für Prüfungen eingerichtet.
zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung: Laptop, Duden und Kopfh?rer
Die Beschaffung eventueller Hilfsmittel obliegt grunds?tzlich der antragstellenden Person.

Wichtig
Ver?ndert werden nur die Rahmenbedingungen und nicht die eigentliche Prüfungs- oder Studienleistung. Die Leistungsanforderungen bleiben immer für alle Studierenden gleich!

M?gliche Ma?nahmen für den Ausgleich von Nachteilen

M?gliche Formen eines Nachteilsausgleichs und Beispiele.

Die Entscheidung über die Form des Nachteilsausgleichs liegt im Ermessen des Prüfungsausschusses als zust?ndiger Prüfungsbeh?rde. Der Prüfungsausschuss ist dabei nicht an ?rztliche Empfehlungen oder die Vorschl?ge der antragstellenden Person gebunden, sollte diese jedoch als wichtige Expert:inneneinsch?tzungen in die Entscheidung mit einbeziehen. Der Ermessensspielraum des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs ist durch den Grundsatz vollst?ndiger Nachteilsausgleich ja, Privilegierung nein eingeschr?nkt:

  • Keine Unterkompensation
    Art und Umfang des Nachteilsausgleichs müssen so bestimmt sein, dass dadurch die Einschr?nkung beim Leistungsnachweis voll ausgeglichen wird. Dies bedeutet, dass die:der Antragsteller:in durch den Nachteilsausgleich nicht nur in die Lage versetzt wird, die Prüfung "irgendwie zu bestehen", sondern die Chance hat, all ihre:seine Kompetenzen vollumf?nglich nachzuweisen.
  • Keine ?berkompensation
    Art und Umfang des Nachteilsausgleichs müssen so bemessen sein, dass der Nachteil nicht "überkompensiert" wird. Die:der Antragsteller:in darf keine Privilegien gegenüber den Kommiliton:innen erhalten.
  • Beispiel
    Die antragstellende Person ben?tigt aufgrund von Stillpausen mehrere kürzere Pausen. Sie beantragt daher beim Prüfungsausschuss eine Schreibzeitverl?ngerung von 60 Minuten. Der Prüfungsausschuss gew?hrt ihr hingegen eine Verl?ngerung um die tats?chlich anfallenden Pausen.

M?glich sind grunds?tzlich nur Modifikationen in Bezug auf Bedingungen und Form des Nachweises von Leistungen. Die in der Studienordnung festgelegten Qualifikationsziele bleiben durch den Nachteilsausgleich unberührt, die inhaltlichen Anforderungen müssen gewahrt bleiben. Der Ersatz einer Prüfungsform durch eine andere darf nur dann gew?hrt werden, wenn die Nachteile durch keine andere Ma?nahme ausgeglichen werden k?nnen. Die Verwendung eines anderen Bewertungsma?stabes oder der Verzicht auf die Bewertung einer (Teil-)Leistung sind nicht m?glich.

Aufgrund der Komplexit?t muss immer individuell und einzelfallabh?ngig entschieden werden. Die:der Student:in mit einem Nachteil ist Expert:in in eigener Sache und sollte vom Prüfungsausschuss bei der Entscheidungsfindung einbezogen werden, um m?glichst einvernehmliche L?sungen zu finden. Allgemeingültige Empfehlungen in Form eines feststehenden Katalogs sind daher nicht m?glich. Die nachstehende Tabelle kann nur als Orientierung dienen.

  • Wichtig
    Die Auswahl von Ma?nahmen muss sich am Prinzip der Chancengleichheit und nicht an den vorhandenen Ressourcen orientieren. So ist es beispielsweise nicht zul?ssig, zus?tzliche Bearbeitungszeit mit Verweis auf fehlende Aufsichtspersonen zu verweigern. Ein sogenannter Ressourcenvorbehalt kann nur in ganz engen Grenzen geltend gemacht werden.
Abbildung 1: M?gliche Ansatzpunkte und Beispiele für einen Nachteilsausgleich
Ansatzpunkte Beispiel
Alternativer Prüfungstermin

In Betracht kommt eine Vorverlegung, Nachholung (beispielsweise im Anschluss an Mutterschutzfrist), ein Extra-Termin nur für diese:n Student:in, bei einem bereits bestehenden Termin für mehrere Studierende. Gründe k?nnen sein, dass

  • der Termin in Zeitraum eines medizinischen Ausbildungsverbots f?llt,
  • der Termin in die Mutterschutzfrist f?llt und Studentin sich nicht bereiterkl?rt, auf den Schutz zu verzichten,
  • Aspekte der Prüfung im Rahmen der Gef?hrdungsbeurteilung als gef?hrlich eingestuft werden,
  • der Termin auf geplante Vorsorgeuntersuchung f?llt,
  • der Termin zu nah am Entbindungstermin liegt (Verlegung des Termins als Vorsichtsma?nahme) oder
  • mehrere Prüfungstermine nah beieinander liegen und dies eine starke psychische oder physische Belastung zur Folge hat.
Ersatz für Prüfungsleistungen In Betracht kommt Anwesenheit oder Mitarbeit, Vortrag, kurzes oder begleitendes Praktikum, Klausur, Hausarbeit, wenn beispielsweise die:der Student:in bestimmte Prüfungsleistung nicht erbringen kann oder das Erbringen der Prüfungsleistung als zu gef?hrlich eingestuft wurde.
Zus?tzliche Ruhepausen (nicht Schreibzeit-verl?ngerung!)

Gegebenenfalls kommt Verl?ngerung um die tats?chlich anfallenden Pausen bis zu einer festgelegten Gesamtzeit in Betracht, wenn die:der Student:in stillt und eine Pause ben?tigt um entweder ein Kind zu stillen oder Milch abzupumpen oder die:der Student:in eine Liegepause ben?tigt.

Aufteilung von Prüfungsleistungen

Psychische oder physische Belastung w?re durch gesamte Prüfungsdauer zu hoch (gegebenenfalls durch Gef?hrdungsbeurteilung erfasst), aber Teilleistungen k?nnten erbracht werden.

Wechsel des Prüfungsortes

Ein Wechsel des Prüfungsortes kann erforderlich sein, wenn beispielsweise

  • der Ort Prüfung im Rahmen der Gef?hrdungsbeurteilung als gef?hrlich eingestuft wird,
  • die:der Student:in Liegepause w?hrend Prüfung braucht, aber einen zu weiten Weg zur Liegem?glichkeit zurücklegen müsste,
  • Toilettenr?ume sind zu weit weg sind (beispielsweise auch weil n?chstgelegene Toilette au?er Betrieb ist) oder
  • die:der Student:in Still- oder Abpumppause ben?tigt aber  die Stillm?glichkeit ([Toilette], Wickelraum, Ruheraum und so weiter) ist zu weit weg ist.
Zulassung von Hilfsmitteln w?hrend Prüfung Gew?hrung der Benutzung von Hilfsmitteln, welche die Teilnahme an der Prüfung erm?glichen.
Verl?ngerung einer Abgabefrist

Bei Seminararbeit, Hausarbeit, Bachelorarbeit, Masterarbeit, wiss. Hausarbeit oder Zulassungsarbeit, (Promotion), beispielsweise wenn

  • der Bearbeitungszeitraum in Mutterschutzfrist f?llt und Studen:tin erkl?rt sich nicht bereit, auf den Schutz zu verzichten oder

  • gesundheitliche Einschr?nkungen es der:dem Student:in unm?glich machen, die Bearbeitungszeit einzuhalten (beispielsweise weil sie:er nicht acht Stunden pro Tag arbeiten kann).

Verlegung eines Bearbeitungs-zeitraums
  • Verlegung des Bearbeitungszeitraums bei Seminararbeit, Hausarbeit, Bachelorarbeit, Masterarbeit, wiss. Hausarbeit oder Zulassungsarbeit,
  • Gew?hrung der M?glichkeit der Anmeldung zu einer Abschlussarbeit auch au?erhalb der normalen Anmeldezeiten,
  • Gew?hrung des Erstellens von Seminararbeiten bereits w?hrend der Vorlesungszeit oder w?hrend eines sp?teren Semesters, beispielsweise wenn
    • der Bearbeitungszeitraum in Mutterschutzfrist f?llt und Studen:tin erkl?rt sich nicht bereit, auf den Schutz zu verzichten oder
    • gesundheitliche Einschr?nkungen es der:dem Student:in unm?glich machen, die Bearbeitungszeit einzuhalten (beispielsweise weil sie:er nicht acht Stunden pro Tag arbeiten kann).
Rahmenbedingungen Praktikum

?nderung der Rahmenbedingungen eines Praktikums, wie beispielsweise Vorverlegung, Nachholung, Teilzeit statt Vollzeit oder Unterbrechung (relevant vor allem in Medizin, Lehramt, Kindheitsp?dagogik, Gesundheit, Pflege), beispielsweise

  • bei erh?hter Ansteckungsgefahr mit gef?hrdenden Krankheiten w?hrend Schwangerschaft oder Stillzeit,
  • wenn die:der Student:in wegen gesundheitlicher Einschr?nkungen kein Ganztagspraktikum absolvieren kann oder
  • die Mutterschutzfrist in die Praktikumszeit f?llt und die:der Student:in nicht darauf verzichtet.

Quelle: Deutsches Studentenwerk (2019): Leitfaden für Hochschulen zum Mutterschutz im Studium, S. 56 f.

zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung: Ein h?rbeeintr?chtigter Student erkl?rt dem Prüfungsausschuss seinen Bedarf für chancengerechte Prüfungsbedingungen.
Die:der Student:in mit Beeintr?chtigung ist Expert:in in eigener Sache und sollte vom Prüfungsausschuss bei der Entscheidungsfindung einbezogen werden. Abbildung: Stabsstelle Chancengleichheit, Diversit?t und Familie

Nachteilsausgleich für die Organisation und Durchführung des Studiums k?nnen notwendig sein, wenn Studien- und Prüfungsordnungen wenig Spielraum für eine individuelle Studiengestaltung lassen. Auf diese Spielr?ume sind Studierende mit Beeintr?chtigung jedoch h?ufig angewiesen. Da sich die gleichen Beeintr?chtigungen sehr unterschiedlich auswirken k?nnen und zudem die Anforderungen des Studienfachs immer individuell sind, kann es keine allgemeinen Richtlinien für Nachteilsausgleich für die Organisation und Durchführung des Studiums geben. Der Einzelfall ist entscheidend, es müssen individuelle L?sungen gefunden werden.

  • Beispiel
    Der Beginn der Anmeldefrist für eine Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschr?nkung liegt in der Mutterschutzfrist. Die erneute Anmeldung zur Teilnahme an der Lehrveranstaltung w?re erst wieder im darauffolgenden Semester m?glich. Damit würde die Studentin die Regelstudienzeit überschreiten. Daher wird der Studentin ausnahmsweise die M?glichkeit der Anmeldung vor der regul?ren Anmeldefrist gew?hrt.

Aufgrund dieser gro?en Bandbreite an Handlungsfeldern sowie m?glichen Ma?nahmen, Zust?ndigkeiten und Ansprechpersonen gibt es bei Nachteilsaugleichen für die Durchführung und Organisation des Studiums kein formelles (Antrags-)Verfahren. Grunds?tzlich gilt, dass die Stellen, die regul?r für das jeweilige Handlungsfeld zust?ndig sind, auch für Nachteilsausgleich zust?ndig sind. Zu Sonderstudienpl?nen ber?t beispielsweise das jeweilige Studienbüro, schriftlich vereinbart werden sie mit dem Prüfungsamt. Da es für solche nachteilsausgleichenden Ma?nahmen keine Fristen gibt, die Umsetzung jedoch aufw?ndig sein kann, sollten sich Studierende rechtzeitig um Informationen und Absprachen kümmern.

  • Wichtig
    Der Anspruch auf Nachteilsausgleich gilt auch für die Organisation und Durchführung des Studiums. Im Zweifelsfall k?nnen sie daher auch schriftlich beim Prüfungsausschuss beantragt werden und auch die M?glichkeit eines Widerspruchs im Falle einer (teilweisen) Nichtgenehmigung besteht. Und auch hier gilt: Die Umsetzung und Organisation eines Nachteilsausgleichs darf nicht einfach an die:den Studierenden abgegeben werden!
Abbildung 2: M?gliche Ansatzpunkte und Beispiele für einen Nachteilsausgleich
Ansatzpunkt Beispiel
Zulassung zus?tzlicher entschuldigter Fehlzeiten für Lehrveranstaltung

Beispielsweise für (praktische) ?bungen oder Seminare, wenn beispielsweise

  • die:der Student:in mehrere Vorsorgetermine w?hrend der Lehrveranstaltung wahrnehmen muss und daher mehr als die vorgesehenen Fehlzeiten verpasst oder
  • die:der Student:in gesundheitliche Einschr?nkungen hat (mit oder ohne ?rztliches Attest) und daher mehr als die vorgesehenen Fehlzeiten verpasst.
Vorverlegung der Anmeldefrist

Vorverlegung der Anmeldefrist für Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschr?nkung, wenn beispielsweise

  • der Beginn der Anmeldefrist zu nah am errechneten Entbindungstermin liegt,
  • der Beginn der Anmeldefrist in der Mutterschutzfrist liegt oder
  • die:der Student:in wegen Mutterschutzfrist eine l?ngere Studienzeit hat und die Teilnahme an der Lehrveranstaltung das Studium in der Regelstudienzeit erm?glichen würde.
Reservierung von Platzkontingenten

Reservierung von Platzkontingenten für Studierende mit Kindern für Ausbildungsveranstaltungen mit Teilnahmebeschr?nkung, wenn beispielsweise

  • Beginn der Anmeldefrist zu nah am errechneten Entbin-dungstermin liegt,
  • der Beginn der Anmeldefrist in der Mutterschutzfrist liegt oder
  • die:der Student:in wegen Mutterschutzfrist eine l?ngere Studienzeit hat und die Teilnahme an der Lehrveranstaltung das Studium in der Regelstudienzeit erm?glichen würde.

Quelle: Deutsches Studentenwerk (2019): Leitfaden für Hochschulen zum Mutterschutz im Studium, S. 56 f.

zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung: Ein Student liegt in einem Krankenbett und verfolgt auf dem Laptop eine Lehrveranstaltung.
Ausleihbare Technik erm?glicht an der Uni Leipzig das Live-Streaming von Lehrveranstaltungen oder deren Aufzeichnung. So k?nnen die Vorlesungsinhalte auch Studierenden zug?nglich gemacht werden, die aufgrund ihrer…
zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung: Eine schwangere Person er?rtert an der Tafel eine Skizze vor zwei Prüfer:innen.
Ein Nachteilsausgleich kann in der Verlegung eines Prüftermins liegen.

FAQ

Hier finden Sie Antworten auf h?ufig gestellte Fragen.

Wo muss ich den Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?

Sie müssen Ihren Antrag auf Nachteilsausgleich rechtzeitig beim zust?ndigen Prüfungsausschuss oder Prüfungsamt stellen. In einigen Studieng?ngen wird die Prüfung jedoch nicht von der Universit?t Leipzig durchgeführt. Hierzu z?hlen Prüfungen auf Landesebene der Studieng?nge Lehramt, Rechtswissenschaft, Medizin, Zahnmedizin, Veterin?rmedizin oder Pharmazie. Dann müssen Sie den Antrag beim entsprechenden Prüfungsamt stellen. Die Bearbeitung dauert dann meist l?nger. Eventuell ben?tigen Sie auch noch Zeit, um in Widerspruch gehen zu k?nnen.

Wo beantrage ich einen Nachteilsausgleich für ein verpflichtendes Auslandssemester, ein Auslandspraktikum oder einen Doppelabschluss an einer anderen (ausl?ndischen) Hochschule?

Grunds?tzlich kann festgehalten werden, dass die ins Ausland beziehungsweise ins Praktikum entsendende Hochschule für einen Nachteilsausgleich, die im Rahmen eines Praktikums im In- und Ausland umgesetzt werden müssen, nicht zust?ndig ist. Das hei?t wenn eine Studentin zum Beispiel w?hrend ihres Praktikums aufgrund einer Freistellung im Rahmen des MuSchG etwas verpasst oder das Praktikum nicht vollst?ndig absolvieren kann, ist die Praktikumsstelle entsprechend der nationalen Gesetzgebung dafür zust?ndig, hier einen entsprechenden Nachteilsausgleich zu gew?hren, sofern die in dem Land geltenden Mutterschutzbestimmungen dies vorschreiben.

Was muss ich beim Studium mehrere F?cher beachten?

Sie studieren mehrere F?cher gleichzeitig, zum Beispiel im Lehramtsstudium? Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls für die einzelnen F?cher jeweils einen Nachteilsausgleich bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen beantragen müssen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Nachteilsausgleich, Prüfungsunf?higkeit und Prüfungsrücktritt?

Handelt es sich um eine akute, vorübergehende gesundheitliche Beeintr?chtigung, zum Beispiel eine schwere Grippe? In diesem Fall liegt m?glicherweise eine Prüfungsunf?higkeit vor und es kommt ein Prüfungsrücktritt in Betracht.

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