Der Nachteilsausgleich ist zentral für ein chancengerechtes Studium für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Dabei werden im Einzelfall die Studien- oder Prüfungsbedingungen modifiziert. Ver?ndert werden aber nur die Rahmenbedingungen und nicht die eigentliche Prüfungs- oder Studienleistung. Die Leistungsanforderungen bleiben für alle Studierenden immer gleich!

Individuelle Beratung

Ob Beantragung eines H?rtefalls, eines Nachteilsausgleichs oder weitere Fragen: Hier finden Sie eine ?bersicht zu Anlaufstellen, die eine individuelle Beratung anbieten.

Zugang und Zulassung zum Studium

Die zentrale Studienberatung ber?t unter anderem zu allgemeinen Fragen zur Bewerbung, den Zugangsvoraussetzungen, Eignungsprüfungen und Zulassungsverfahren. Das Studierendensekretariat ber?t zu allen verwaltungsorganisatorischen Angelegenheiten für die Zulassung zum Studium, unter anderem zur Beantragung eines H?rtefalls oder Nachteilsausgleichs und den erforderlichen Nachweisen.

Prüfungen und Studienbedingungen

Die Studienbüros der Fakult?ten sind Anlaufpunkte für Studierende und Lehrende bei Fragen zur Studienorganisation. Sie beraten unter anderem zum Nachteilsausgleich und dessen Beantragung für das Studium oder Prüfungen.

Konflikte und L?sungen

Die:der Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen unterstützt Studierende bei der Gew?hrung des Nachteilsausgleichs ausschlie?lich in Konfliktf?llen. Allgemeine und individuelle Beratung und Unterstützung bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs bietet das jeweilige Studienbüro, das Studierendensekretariat oder die zentrale Studienberatung.

 

Fortbildungen

Regelm??ig Fortbildungen für Mitarbeitende der Prüfungsausschüsse und Studienbüros, des Studierendensekretariats oder der zentralen Studienberatung zum Nachteilsausgleich organisiert die:der Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen. Weitere Informationen finden Sie in der Fortbildungsdatenbank.

Konflikte und L?sungen

Unterstützung erhalten Mitarbeitende bei der Umsetzung in schwierigen Einzelf?llen und Studierende ausschlie?lich in Konfliktf?llen von der:dem Senatsbeauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen.

Heterogen und oft unsichtbar
11 % aller Studierenden haben eine studienerschwerende gesundheitliche Beeintr?chtigung. Das entspricht 3245 Studierenden an der Uni Leipzig. 62 % dieser Studierenden sind durch eine psychische Erkrankung beeintr?chtigt. 13 % haben eine k?rperliche Erkrankung. Nur bei 1,9 % der Studierenden ist die studienerschwerende Beeintr?chtigung sofort ersichtlich. Quelle: Interne Sonderauswertung der best2-Studie

Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs

Hier finden Sie eine Definition und Erkl?rungen zu den einzelnen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs mit zahlreichen Beispielen. Ihr Anspruch auf Nachteilsausgleich ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, auch wenn ihre Eignungsfeststellungsordnung, Studien- oder Prüfungsordnung keine Regelung zum Nachteilsausgleich vorsieht.

  • Definition
    Ein behinderungsbedingter Nachteilsausgleich bezeichnet die Modifikation der Prüfungs- bzw. Studienbedingungen, um Nachteile aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung eines Prüflings auszugleichen, die sich nicht auf die zu prüfende Leistungsf?higkeit auswirken, sondern nur deren Nachweis erschweren. (DVBl 2018, 80-89)

 

Die Gew?hrung setzt das Vorliegen einer Behinderung voraus. Darunter wird eine langfristige k?rperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeintr?chtigung verstanden, welche in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hindern kann.

Umfasst sind von diesem Behinderungsbegriff prinzipiell alle langfristigen gesundheitlichen Beeintr?chtigungen und sogenannte Teilleistungsst?rungen (zum Beispiel Legasthenie). Auch chronische Erkrankungen im Sinne von l?nger andauernden, schwer heilbaren Krankheiten fallen unter den Begriff, wenn sie in Wechselwirkung mit Barrieren zu Einschr?nkungen der gesellschaftlichen Teilhabe führen. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein festgestellter Grad der Behinderung sind keine Voraussetzung.

Dies umfasst neben psychischen Erkrankungen auch chronisch somatische Krankheiten mit episodischem Verlauf (zum Beispiel Rheuma, Epilepsie, Multiple Sklerose oder Allergien), wobei die Abgrenzung von Leistungshindernissen und Leistungsschw?chen schwierig ist. Die Argumentation von Rechtsprechung, Teilen der juristischen Literatur und die gelebte Praxis der Hochschulen liegen weit auseinander. Am Ende entscheidet jeder Prüfungsausschuss in eigener Verantwortung. Aufgrund der Komplexit?t der Thematik finden Sie weitere Informationen unter Psychische und chronisch somatische Erkrankungen.

Es sollte sich um eine gesundheitliche Beeintr?chtigung mit einer Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem handeln, zum Beispiel ICD-10-GM handeln. Beispielsweise kann ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehen, wenn eine Einschr?nkung in Wechselwirkung mit Barrieren zu Studienerschwernissen führt bei:

  • Beeintr?chtigungen des H?rens, des Sprechens, des Sehens oder des Stütz- und Bewegungsapparates,
  • chronisch somatische Erkrankungen (zum Beispiel Rheuma, Morbus Crohn oder Diabetes mellitus),
  • sogenannte Teilleistungsst?rungen (zum Beispiel Legasthenie, Dyskalkulie) sowie
  • Autismus-Spektrum-St?rungen und weitere Beeintr?chtigungen.
zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung: Ein Student bestimmt invasiv seinen Blutzucker mithilfe eines Messger?ts.
Menschen sind nicht behindert, sie werden – durch Barrieren in der Umwelt – behindert.

Das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeintr?chtigung (zum Beispiel ein festgestellter Grad der Behinderung) allein reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend zu machen. Die Beeintr?chtigung muss sich tats?chlich im einzelnen Fall erschwerend auf das Einhalten der vorgesehenen Prüfungs- und Studienbedingungen auswirken.

  • Beispiel
    Eine Studentin mit starken episodischen Bewegungseinschr?nkungen der H?nde hat bei der Bearbeitung einer schriftlichen Klausur einen konkreten Nachteil gegenüber ihren Kommiliton_innen. Im Falle einer mündlichen Prüfung dagegen würde sich diese Bewegungseinschr?nkung nicht nachteilig auswirken.
zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung: Eine rollstuhlfahrenden Personen sitzt an einem h?henverstellbaren, unterfahrbaren Tisch und macht Laborarbeit.
Ein h?henverstellbarer, unterfahrbarer Tisch erm?glicht rollstuhlfahrenden Personen an der Laborarbeit teilzunehmen.

Ausgleichsf?hig sind nur solche Beeintr?chtigungen beziehungsweise Nachteile, die keine inhaltliche Prüfungsrelevanz haben. Die studierende Person muss prinzipiell in der Lage sein, die Kompetenzen zu erbringen, die mit der Prüfung nachgewiesen werden sollen.

  • Beispiel
    Im Rahmen des Chemiestudiums sollen Kompetenzen zu Labormethoden im Rahmen einer praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für eine rollstuhlnutzende Chemiestudentin besteht aufgrund der r?umlichen Gegebenheiten im Labor ein Hindernis beim Nachweis ihrer Kompetenzen. Durch einen Nachteilsausgleich in Form eines unterfahrbaren, h?henverstellbaren Tisches, kann die Studentin ihre Kompetenzen nachweisen.

Nicht ausgleichsf?hig sind Leistungsschw?chen aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, wenn also Kompetenzen gar nicht vorhanden sind, die mit der Prüfung nachgewiesen werden sollen. Ob eine Leistungsschw?che oder ein ausgleichsf?higes Leistungshindernis besteht, entscheidet sich nach dem jeweiligen Prüfungszweck.

  • Beispiel
    Einer Studierenden mit einer Lese-Rechtschreibschw?che kann kein Nachteilsausgleich gew?hrt werden, wenn die Feststellung der Rechtschreibung Zweck der Prüfung, also Prüfungsgegenstand, ist.
zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Liste mit den drei Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs: Gesundheitliche Beeintr?chtigung, konkreter Nachteil und keine inhaltliche Prüfungsrelevanz.
Alle Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs müssen erfüllt sein.

Wichtig
Ver?ndert werden nur die Rahmenbedingungen und nicht die eigentliche Prüfungs- oder Studienleistung. Die Leistungsanforderungen bleiben immer für alle Studierenden gleich!

Nachteilsausgleich erkl?rt (Untertitel, deutsche Geb?rdensprache)

Nachteilsausgleich erkl?rt (Untertitel, deutsche Geb?rdensprache)

Einen Nachteilsausgleich beantragen

Studierende mit Beeintr?chtigung, die bei Prüfungen sowie bei Abschlussarbeiten einen Nachteilsausgleich ben?tigen, müssen hierfür einen Antrag beim zust?ndigen Prüfungsausschuss stellen. Auch in Bezug auf besondere Lehrveranstaltungsformen oder Leistungen (zum Beispiel Laborarbeiten, Praktika, Exkursionen), sowie in Bezug auf Vorgaben für die Organisation und Durchführung des Studiums (zum Beispiel Anwesenheitspflichten, Reihenfolge von Lehrveranstaltungen oder Modulen) kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden.

  • Wichtig
    Die Kurzübersicht zeigt einen stark vereinfachten und standardisierten Verfahrensablauf. Im konkreten Einzelfall gelten immer die Vorschriften der jeweiligen Fakult?t (insbesondere zu Fristen und Nachweisen)! Wenn Prüfungen in mehreren F?chern an verschiedenen Fakult?ten absolviert werden, müssen mehrere Antr?ge beim jeweiligen Prüfungsausschuss der entsprechenden Fakult?t gestellt werden.
  1. Informieren
    Der:die Student:in informiert sich so früh wie m?glich über die Antragstellung und insbesondere über die Anspruchsvoraussetzungen beim zust?ndigen Studienbüro.
  2. Nachweis
    Der:die Student:in holt (soweit noch nicht vorhanden) notwendige ?rztliche Nachweise ein. Empfohlen wird die Verwendung des Formulars für ?rzt:innen und Psychotherapeut:innen (Anhang 2).
  3. Schriftlicher Antrag
    Der:die Student:in stellt so früh wie m?glich, sp?testens jedoch vier Wochen vor dem Prüfungstermin oder Bearbeitungsbeginn der Studienleistung schriftlich einen Antrag auf Nachteilsausgleich beim zust?ndigen Prüfungsausschuss. Empfohlen wird die Verwendung des Antragsformulars (Anhang 1).
  4. Entscheidung
    Der zust?ndige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag und teilt die Entscheidung dem:der Student:in sp?testens eine Woche vor dem Prüfungstermin oder Bearbeitungsbeginn schriftlich mit.
    1. Zustimmung
      Der Prüfungsausschuss informiert alle für die Umsetzung des Nachteilsausgleichs relevanten bzw. zust?ndigen Personen und Stellen. Der Nachteilsausgleich wird umgesetzt.
    2. Ablehnung
      Der:die Antragsteller:in kann die (teilweise) Ablehnung akzeptieren oder innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Prüfungsausschuss einlegen.

Form

Der Antrag ist schriftlich beim zust?ndigen Prüfungsausschuss einzureichen. Wird der Antrag per E-Mail eingesendet, sollte hierfür die studentische E-Mail-Adresse verwendet werden. Es wird empfohlen, das zugeh?rige Antragsformular (Intranetlink) der Universit?t zu verwenden, die Antragstellung kann aber auch formlos erfolgen.

Frist

Der Antrag ist vor der Prüfung zu stellen. Ein Antrag nach einer Prüfung ist nicht m?glich. Es gilt die Frist der für Sie relevanten Eignungsfeststellungsordnung, Studien- oder Prüfungsordnung. Fehlen Regelungen, sollte der Antrag schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beziehungsweise dem Beginn der Bearbeitungszeit beim zust?ndigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Treten die Gründe für einen Nachteilsausgleich erst nach Ablauf dieser Frist ein oder werden sie dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin erst danach bekannt, muss der Antrag unverzüglich gestellt werden.

Der Antrag sollte so früh wie m?glich gestellt werden, um zu gew?hrleisten, dass der Prüfungsausschuss ausreichend Zeit für eine Prüfung und Entscheidungsfindung hat (und in diesem Rahmen beispielsweise Rückfragen mit der beantragenden Person kl?ren kann). Darüber hinaus ben?tigt auch die prüfungsorganisatorische Umsetzung des Nachteilsausgleichs Zeit, sollte beispielsweise die Organisation eines separaten Raumes erforderlich sein.

Eine kurzfristige Antragstellung kann notwendig sein, wenn die Beeintr?chtigung erst kurzfristig diagnostiziert wurde. Der Grund für eine solche kurzfristige Antragstellung sollte auch auf dem Antrag beziehungsweise dem Nachweis (siehe unter "Inhalt") vermerkt werden. Der Prüfungsausschuss sollte der antragstellenden Person den Eingang des Antrags schriftlich best?tigen.

zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung eines Kalenders worin der Termin zum Stellen des Antrags auf Nachteilsausgleich sowie der Prüftermin vermerkt sind.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist vor der Prüfung zu stellen. Ein Antrag nach einer Prüfung ist nicht m?glich.

Inhalt

Aus dem Antrag muss hervorgehen, inwieweit eine l?nger dauernde gesundheitliche Beeintr?chtigung vorliegt und nachteilige Auswirkungen auf die vorgegebenen Prüfungs- beziehungsweise Studienbedingungen hat. Ebenfalls sollte die gewünschte Modifikation der Prüfungs- beziehungsweise Studienbedingungen, also der angestrebte Nachteilsausgleich, m?glichst konkret benannt werden. Der Antragsinhalt sollte Dritte in die Lage versetzen, die Sachlage anhand der eingereichten Unterlagen nachzuvollziehen und die vorgeschlagenen Ma?nahmen prüfen zu k?nnen.

Bei nachgewiesen oder eindeutig l?nger andauernden oder dauerhaften Einschr?nkungen kann sich der Antrag auf einen l?ngeren Zeitraum beziehen, bis hin zur gesamten Studiendauer. Da sich der Nachteilsausgleich immer auf individuelle Bedingungen bezieht, kann eine einheitliche Entscheidung für einen l?ngeren Zeitraum nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Zum Beispiel wenn die Prüfungsform und die Auswirkungen der Beeintr?chtigung immer gleichgelagert sind.

Der Antrag sollte die Matrikelnummer, Studiengang, Name und Vorname, Adresse und E-Mailadresse der antragstellenden Person enthalten.

Nachweis

  • Wichtig
    Eine konkrete Diagnose (ICD-10-Code oder ?hnliches) oder Krankheitsgeschichte müssen nicht mitgeteilt werden! Auch ein Schwerbehindertenausweis ist für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs nicht erforderlich. Er allein begründet auch keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Ebenso ist der festgestellte Grad einer Behinderung für die Gew?hrung und Ausgestaltung eines Nachteilsausgleichs nicht ausschlaggebend.

Das Vorliegen der l?nger dauernden gesundheitlichen Beeintr?chtigung muss durch geeignete Nachweise belegt werden. In der Regel genügt die Vorlage einer Kopie des Nachweises. Da es eine Vielzahl an Beeintr?chtigung gibt, gibt es auch eine Bandbreite an fachlich zust?ndigen und behandelnden Berufsgruppen, die sachverst?ndige Einsch?tzungen zur Beeintr?chtigung abgeben k?nnen. Als geeignete Nachweise für einen Antrag auf Nachteilsausgleich k?nnen daher unter anderem folgende Dokumente dienen:

  • Atteste von (Fach‐)?rzt:innen,
  • Atteste oder Befundberichte von approbierten psychologischen Psychotherapeut:innen,
  • von ?rzt:innen oder Psychotherapeut:innen ausgefülltes Best?tigungsformular der Universit?t Leipzig über studienrelevante Beeintr?chtigungen (Intranetlink: Anhang 2: Best?tigungsformular für ?rzt:innen),
  • Behandlungsberichte von Krankenhaus‐ und Reha‐Aufenthalten,
  • Entlassungsberichte über station?re oder teilstation?re Aufenthalte,
  • Stellungnahmen von Reha‐Tr?gern oder Bewilligungsbescheide von Tr?gern der Eingliederungshilfe,
  • Schulbescheinigungen über bewilligte Nachteilsausgleich (in der Sekundarstufe II oder im Rahmen der Abiturprüfungen),
  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes,
  • Bewilligungsbescheid eines Kostentr?gers, beispielsweise über Leistungen nach §§ 53, 54 SGB oder
  • Stellungnahme der:des Senatsbeauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen angefertigt und eingereicht werden, wenn der origin?re Nachweis eine Diagnose oder Darstellung der Krankheitsgeschichte enth?lt und diese nicht offengelegt werden soll.

Der Nachweis sollte in der Regel m?glichst aktuell sein, jedoch kann es aufgrund der Vielfalt unterschiedlicher Beeintr?chtigungen auch hier keine generelle Vorgabe geben. So kann es zum Beispiel in F?llen, in denen die Diagnose im Kindesalter gestellt wurde und die Beeintr?chtigung nicht weiter behandelbar bzw. behandlungsbedürftig ist, teilweise aufwendig und nicht notwendig sein, ein aktuelles Attest ausgestellt zu bekommen (dies ist insbesondere bei Studierenden mit Legasthenie oftmals der Fall). In diesen F?llen sollte überlegt werden, ob eine ?ltere Bescheinigung (in Verbindung mit einer haus?rztlichen Best?tigung) ausreichend ist, da Atteste mit Diagnostik-Verfahren h?ufig sehr teuer sind.

Die Kosten für die Nachweise hat die antragstellende Person zu tragen.

Widerspruchsm?glichkeit

Die Entscheidung über einen Nachteilsausgleich im Rahmen universit?rer Prüfungen oder Studienbedingungen ist ein Verwaltungsakt, zu dessen ?berprüfung der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Hinsichtlich der Anforderungen an ein m?gliches Widerspruchsverfahren wird auf die jeweilige Prüfungsordnung verwiesen.

Rügepflicht

Wurde ein Nachteilsausgleich bewilligt und wird dieser in der Prüfung nicht korrekt umgesetzt, besteht für den Prüfling eine unverzügliche Rügepflicht. Werden beispielsweise eine Zeitverl?ngerung oder gew?hrte Pausen in der Prüfung nicht wie beantragt gew?hrt, muss dies der Prüfungsaufsicht beziehungsweise der prüfenden Person unmittelbar mitgeteilt werden. Eine Rüge nach der Prüfung ist nicht m?glich.

  • Hinweis
    Die Beschaffung eventueller Hilfsmittel obliegt grunds?tzlich der antragstellenden Person. Die Kosten einer Schreibhilfe ohne fachliche Vorkenntnisse oder einer Arbeitsassistenz für praktische Prüfungen oder Praktika übernimmt regelm??ig der über?rtliche Tr?ger der Sozialhilfe beziehungsweise die Eingliederungshilfe. An der Universit?t wurde zudem ein Pool zur Ausleihe von Hilfsmitteln für die Umsetzung von Nachteilsausgleichen sowie barrierefreie Arbeitspl?tze für Prüfungen eingerichtet.
zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung: Laptop, Duden und Kopfh?rer
Die Beschaffung eventueller Hilfsmittel obliegt grunds?tzlich der antragstellenden Person.

Was ist ein Nachteilsausgleich? Ein Beispiel...
Eine Studentin ist grunds?tzlich in der Lage, die geforderten Kenntnisse und F?higkeiten nachzuweisen. Sie ben?tigt aufgrund einer chronisch somatischen Erkrankung Pausen w?hrend einer l?ngeren schriftlichen Klausur. Würde sie die Klausur unter den geltenden Bedingungen absolvieren müssen, das hei?t ohne Pausen, h?tte sie einen Nachteil gegenüber ihren Kommiliton:innen. Der Prüfungsausschuss gew?hrt ihr daher einen Nachteilsausgleich in Form einer Verl?ngerung der Bearbeitungszeit um die tats?chlich anfallenden Pausen w?hrend der Klausur. Somit kann die Studentin unter chancengerechten Bedingungen an der Prüfung teilnehmen.

M?gliche Ma?nahmen für den Ausgleich von Nachteilen

M?gliche Formen eines Nachteilsausgleichs und Beispiele.

Die Entscheidung über die Form des Nachteilsausgleichs liegt im Ermessen des Prüfungsausschusses als zust?ndiger Prüfungsbeh?rde. Der Prüfungsausschuss ist dabei nicht an ?rztliche Empfehlungen oder die Vorschl?ge der antragstellenden Person gebunden, sollte diese jedoch als wichtige Expert:inneneinsch?tzungen in die Entscheidung mit einbeziehen. Der Ermessensspielraum des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs ist durch den Grundsatz vollst?ndiger Nachteilsausgleich ja, Privilegierung nein eingeschr?nkt:

  • Keine Unterkompensation
    Art und Umfang des Nachteilsausgleichs müssen so bestimmt sein, dass dadurch die Einschr?nkung beim Leistungsnachweis voll ausgeglichen wird. Dies bedeutet, dass die:der Antragsteller:in durch den Nachteilsausgleich nicht nur in die Lage versetzt wird, die Prüfung "irgendwie zu bestehen", sondern die Chance hat, all ihre:seine Kompetenzen vollumf?nglich nachzuweisen.
  • Keine ?berkompensation
    Art und Umfang des Nachteilsausgleichs müssen so bemessen sein, dass der Nachteil nicht "überkompensiert" wird. Die:der Antragsteller:in darf keine Privilegien gegenüber den Kommiliton:innen erhalten.
  • Beispiel
    Die antragstellende Person ben?tigt aufgrund von einer chronischen Erkrankung mehrere kürzere Pausen. Sie beantragt daher beim Prüfungsausschuss eine Schreibzeitverl?ngerung von 60 Minuten. Der Prüfungsausschuss gew?hrt ihr hingegen eine Verl?ngerung um die tats?chlich anfallenden Pausen.

M?glich sind grunds?tzlich nur Modifikationen in Bezug auf Bedingungen und Form des Nachweises von Leistungen. Die in der Studienordnung festgelegten Qualifikationsziele bleiben durch den Nachteilsausgleich unberührt, die inhaltlichen Anforderungen müssen gewahrt bleiben. Der Ersatz einer Prüfungsform durch eine andere darf nur dann gew?hrt werden, wenn die Nachteile durch keine andere Ma?nahme ausgeglichen werden k?nnen. Die Verwendung eines anderen Bewertungsma?stabes oder der Verzicht auf die Bewertung einer (Teil-)Leistung sind nicht m?glich.

Aufgrund der Komplexit?t muss immer individuell und einzelfallabh?ngig entschieden werden. Die:der Student:in mit einem Nachteil ist Expert:in in eigener Sache und sollte vom Prüfungsausschuss bei der Entscheidungsfindung einbezogen werden, um m?glichst einvernehmliche L?sungen zu finden. Allgemeingültige Empfehlungen in Form eines feststehenden Katalogs sind daher nicht m?glich. Die nachstehende Tabelle kann nur als Orientierung dienen.

  • Wichtig
    Die Auswahl von Ma?nahmen muss sich am Prinzip der Chancengleichheit und nicht an den vorhandenen Ressourcen orientieren. So ist es beispielsweise nicht zul?ssig, zus?tzliche Bearbeitungszeit mit Verweis auf fehlende Aufsichtspersonen zu verweigern. Ein sogenannter Ressourcenvorbehalt kann nur in ganz engen Grenzen geltend gemacht werden.
Abbildung 1: M?gliche Ansatzpunkte und Beispiele für einen Nachteilsausgleich
Ansatzpunkte Beispiel
Fristvorgaben für Module oder Abschnitte des Studiums

Verl?ngerung von Fristen für Module oder Studienabschnitte

Zulassung zu Prüfungen Zulassen zu Prüfungen unter dem Vorbehalt, dass Zulassungsvoraussetzungen sp?ter nachgewiesen werden, beispielsweise um einen Verlust der Kohorte oder eine l?ngere Dauer des Studiums zu vermeiden
Zeitliche Anpassungen bei Studien- und Prüfungsleistungen
  • Anpassen der zeitlichen Lage von Klausuren oder mündlichen Prüfungen, beispielsweise 10 bis 12 Uhr statt 8 bis 10 Uhr
  • Beteiligen betroffener Studierender in Bezug auf Uhrzeiten, beispielsweise frühestens ab 10 Uhr, und Termine von Prüfungen, beispielsweise mit 5 Tagen Abstand zu belastenden Behandlungen
  • Verl?ngern von Bearbeitungszeiten bei zeitlich begrenzten Leistungen, insbesondere bei Klausuren, Hausarbeiten, Hausaufgaben, Projekten aber auch bei mündlichen Prüfungen
  • Unterbrechen punktueller Prüfungsleistungen durch eine oder mehrere Pausen, beispielsweise zur Erholung, zur Bewegung oder zur Anwendung kurzfristiger Strategien zur Krisenbew?ltigung
  • Splitten einer Leistung in Teilleistungen
Zug?nglichkeit des Orts oder des Raums in dem Prüfungen stattfinden

Beteiligung der:des Student:in in Bezug auf Prüfungsgeb?ude, beispielsweise nur bestimmte Geb?ude oder Prüfungsr?ume, beispielsweise nur bestimmte Sitzpl?tze oder Ausstattung wie Beleuchtung, Akustik, Bodenbelag, Bewegungsfl?che, unterfahrbarer Tisch, h?henverstellbarer Stuhl

Darbietungsform von Aufgabenstellungen
  • Umsetzen von Aufgabenstellungen in eine wahrnehmbare Form, beispielsweise durch Anpassen von Schriftart, Schriftgr??e, Schrift-dekoration oder Erscheinungsform der Information bei Klausuren (beispielsweise Sprache statt Text oder formale statt grafischer Darstellung)
  • Anpassen von Sprechtempo oder Aussprache bei mündlichen Prüfungen
Assistenzleistungen beim Absolvieren von Pr?senzleistungen
  • Einsatz von Assistenz zum Vorlesen, Schreiben oder Nachschlagen
  • Einsatz von Geb?rden- oder Schriftsprachdolmetscher:innen bei mündlichen Prüfungen und bei Klausuren
Hilfsmitteleinsatz beim Absolvieren von Pr?senzleistungen
  • Einsatz technischer Hilfsmittel, beispielsweise Notebook, spezielle Tastaturen, Lupen, Leuchten, sowie Software, beispielsweise Spracheingabe- oder Sprachausgabeprogramm, Vergr??erungsprogramm, Screenreader
  • Einsatz optischer Hilfsmittel, beispielsweise Lupe, Kaltlichtlampe
  • Einsatz von Mess- und Testger?ten für K?rperwerte, beispielsweise Blutzucker
Auf gesundheitliche Beeintr?chtigungen bezogene Aktivit?ten w?hrend des Absolvierens von Pr?senzleistungen
  • Medikamenteneinnahme
  • medizinisch begründete Nahrungsaufnahme
  • h?ufiges Verlassen des Prüfungsraumes für Toiletteng?nge Aktivit?ten, um sich aus einer akuten Spannungs- oder Krisen-situation zu befreien
Soziale Konstellation, unabh?ngig von der Form der Prüfung
  • Zuweisen eines eigenen Bearbeitungsraums am oder au?erhalb des Fachbereichs, gegebenenfalls auch zu Hause
  • Information der Aufsichtspersonen über Tun oder Unterlassen bestimmter Aktivit?ten, beispielsweise Verhalten bei Absencen
Ersatz einer Form der Prüfung durch eine alternative Form

Ersatz vorgesehener durch niveaugleiche und idealerweise studiengangtypische andere Formen, mit denen die Qualifikations- oder Lernziele ebenfalls erreicht werden k?nnen, insbesondere

  • Ersatz punktueller Leistungen, beispielsweise Klausur, durch andere punktuelle Leistungen, beispielsweise mündliche Prüfung
  • Ersatz punktueller durch l?nger andauernde Leistungen, beispielsweise Klausur durch Hausarbeit (nur selten angemessen)
  • Ersatz praktischer durch theoretische Leistungen
  • Ersatz von Gruppen- durch individuelle Leistungen beispielsweise Prüfungen
  • Ersatz von Pr?senz- durch Fernleistungen oder -prüfungen, beispielsweise E-Klausur, Erstellen eines Videos statt eines Vortrags
Exkursionen
  • M?glichkeit, Rahmenbedingungen einer Exkursion anzupassen, beispielsweise Einzelzimmer statt Mehrbettzimmer, t?gliche Anreise zum Exkursionsziel, Begleiten durch Assistenzpersonen oder Dolmetscher:innen
  • M?glichkeit, Exkursionen durch andere Exkursionen mit gleichem Arbeitspensum zu ersetzen, beispielsweise wenn die Teilnahme an der vorgesehenen Exkursion aus gesundheitlichen Gründen nicht m?glich ist
  • M?glichkeit, eine mehrt?gige Exkursion durch mehrere Tagesexkursionen zu ersetzen
verpflichtende berufliche Praktika
  • M?glichkeit, Arbeitsbedingungen von Praktika anzupassen, beispielsweise durch Teilzeit- statt Vollzeitpraktikum, Homeoffice
  • M?glichkeit, Praktika zu anderen als den vorgesehenen Zeitpunkten durchzuführen
Verpflichtende Auslandsaufenthalte

Beteiligen betroffener Studierender in Bezug auf Prüfungsgeb?ude, beispielsweise nur bestimmte Geb?ude oder Prüfungsr?ume, beispielsweise nur bestimmte Sitzpl?tze oder Ausstattung wie Beleuchtung, Akustik, Bodenbelag, Bewegungsfl?che, unterfahrbarer Tisch, h?henverstellbarer Stuhl

Quelle: Gattermann-Kasper (2018), Nachteilsausgleich für Studierende mit Beeintr?chtigungen, S. 29 ff.

zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung: Ein h?rbeeintr?chtigter Student erkl?rt dem Prüfungsausschuss seinen Bedarf für chancengerechte Prüfungsbedingungen.
Die:der Student:in mit Beeintr?chtigung ist Expert:in in eigener Sache und sollte vom Prüfungsausschuss bei der Entscheidungsfindung einbezogen werden. Abbildung: Stabsstelle Chancengleichheit, Diversit?t und Familie

Nachteilsausgleich für die Organisation und Durchführung des Studiums k?nnen notwendig sein, wenn Studien- und Prüfungsordnungen wenig Spielraum für eine individuelle Studiengestaltung lassen. Auf diese Spielr?ume sind Studierende mit Beeintr?chtigung jedoch h?ufig angewiesen. Da sich die gleichen Beeintr?chtigungen sehr unterschiedlich auswirken k?nnen und zudem die Anforderungen des Studienfachs immer individuell sind, kann es keine allgemeinen Richtlinien für Nachteilsausgleich für die Organisation und Durchführung des Studiums geben. Der Einzelfall ist entscheidend, es müssen individuelle L?sungen gefunden werden.

  • Beispiel
    Beispielsweise beanspruchen Therapie- und Reha-Ma?nahmen sowie nicht planbares, notwendiges Pausieren bei akuten Krankheitssymptomen im Fall von chronischen Krankheiten neben dem Studium Zeit, Organisationsaufwand und Energie. Auch gibt es im Studienablauf vielf?ltige (physische, kommunikative oder didaktische) Barrieren, die sich benachteiligend und studienzeitverl?ngernd auswirken k?nnen – zum Beispiel Vorlesungsr?ume, die für Rollstuhlfahrer:innen nicht zug?nglich sind, fehlende H?rschleifen in Seminargeb?uden, Literatur, die nicht barrierefrei bereitgestellt wird oder fehlende Hilfsmittel für Laborarbeiten.

Aufgrund dieser gro?en Bandbreite an Handlungsfeldern sowie m?glichen Ma?nahmen, Zust?ndigkeiten und Ansprechpersonen gibt es bei Nachteilsaugleichen für die Durchführung und Organisation des Studiums kein formelles (Antrags-)Verfahren. Grunds?tzlich gilt, dass die Stellen, die regul?r für das jeweilige Handlungsfeld zust?ndig sind, auch für Nachteilsausgleich zust?ndig sind. Zu Sonderstudienpl?nen ber?t beispielsweise das jeweilige Studienbüro, schriftlich vereinbart werden sie mit dem Prüfungsamt. Da es für solche nachteilsausgleichenden Ma?nahmen keine Fristen gibt, die Umsetzung jedoch aufw?ndig sein kann, sollten sich Studierende rechtzeitig um Informationen und Absprachen kümmern.

  • Wichtig
    Der Anspruch auf Nachteilsausgleich gilt auch für die Organisation und Durchführung des Studiums. Im Zweifelsfall k?nnen sie daher auch schriftlich beim Prüfungsausschuss beantragt werden und auch die M?glichkeit eines Widerspruchs im Falle einer (teilweisen) Nichtgenehmigung besteht. Und auch hier gilt: Die Umsetzung und Organisation eines Nachteilsausgleichs darf nicht einfach an die:den Studierenden abgegeben werden!
Abbildung 2: M?gliche Ansatzpunkte und Beispiele für den Nachteilsausgleich
Ansatzpunkt Beispiel
Vergabe der Pl?tze in Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschr?nkung
  • Bevorzugtes Zulassen zu Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschr?nkungen
  • Freie Wahl gewünschter Lehrveranstaltungen, beispielsweise bei einer ?bung innerhalb einer Lehrveranstaltungsgruppe oder beispielsweise zehn gleichwertige ?bungen, die zu einer Vorlesung angeboten werden
  • Zulassen zu Lehrveranstaltungen unter Vorbehalt, weil Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der Auswirkungen von Beeintr?chtigungen noch nicht erfüllt werden konnten
Anwesenheitspflicht
  • Erh?hen der zul?ssigen Fehlzeitenquote, beispielsweise von 15 % auf 30 %, wobei für die über die geltende Fehlzeitenquote von 15 % hinausgehende zus?tzliche Fehlzeit eine Ersatzleistung verlangt werden darf, die geeignet ist, den vers?umten Lehrstoff nachzuholen
    Hinweis: An Pr?senzuniversit?ten und -hochschulen ist bei vorgesehener Anwesenheitspflicht für bestimmte Lehrveranstaltungen ein vollst?ndiger Verzicht auf Anwesenheit nicht angemessen
  • Alternative zu Pr?senzveranstaltungen bereitstellen, beispielsweise zug?ngliche Videoaufzeichnungen
Reihenfolge für das Absolvieren
von Modulen oder Leistungen
  • Anpassen der Reihenfolge, in der Lehrveranstaltungen, Module oder Leistungen absolviert werden sollen, beispielsweise um einen Verlust der Kohorte oder eine l?ngere Dauer des Studiums zu vermeiden

Quelle: Gattermann-Kasper (2018), Nachteilsausgleich für Studierende mit Beeintr?chtigungen, S. 33.

zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung: Ein Student liegt in einem Krankenbett und verfolgt auf dem Laptop eine Lehrveranstaltung.
Ausleihbare Technik erm?glicht an der Uni Leipzig das Live-Streaming von Lehrveranstaltungen oder deren Aufzeichnung. So k?nnen die Vorlesungsinhalte auch Studierenden zug?nglich gemacht werden, die aufgrund ihrer…
zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Zeichnung: W?hrend der Prüfung nutzt ein sehbeeintr?chtigter Prüfling einen Laptop als Nachteilsausgleich.
W?hrend der Prüfung nutzt ein sehbeeintr?chtigter Prüfling einen Laptop als Nachteilsausgleich.

FAQ

Hier finden Sie Antworten auf h?ufig gestellte Fragen.

Wo muss ich den Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?

Sie müssen Ihren Antrag auf Nachteilsausgleich rechtzeitig beim zust?ndigen Prüfungsausschuss oder Prüfungsamt stellen. In einigen Studieng?ngen wird die Prüfung jedoch nicht von der Universit?t Leipzig durchgeführt. Hierzu z?hlen Prüfungen auf Landesebene der Studieng?nge Lehramt, Rechtswissenschaft, Medizin, Zahnmedizin, Veterin?rmedizin oder Pharmazie. Dann müssen Sie den Antrag beim entsprechenden Prüfungsamt stellen. Die Bearbeitung dauert dann meist l?nger. Eventuell ben?tigen Sie auch noch Zeit, um in Widerspruch gehen zu k?nnen.

Was muss ich beim Studium mehrere F?cher beachten?

Sie studieren mehrere F?cher gleichzeitig, zum Beispiel im Lehramtsstudium? Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls für die einzelnen F?cher jeweils einen Nachteilsausgleich bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen beantragen müssen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Nachteilsausgleich, Prüfungsunf?higkeit und Prüfungsrücktritt?

Handelt es sich um eine akute, vorübergehende gesundheitliche Beeintr?chtigung, zum Beispiel eine schwere Grippe? In diesem Fall liegt m?glicherweise eine Prüfungsunf?higkeit vor und es kommt ein Prüfungsrücktritt in Betracht.

Handelt es sich um eine l?nger andauernde gesundheitliche Beeintr?chtigung, durch die lediglich der Nachweis einer grunds?tzlich vorhandenen Prüfungsf?higkeit erschwert ist? In diesem Fall geht es in der Regel um einen Nachteilsausgleich. Dabei ist eine l?nger andauernde gesundheitliche Beeintr?chtigung jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich diese über einen Zeitraum erstreckt, der nicht unter sechs Monaten liegt, wobei es sich hierbei nicht um eine starre Frist handelt. Diese grunds?tzliche Unterscheidung kann in Einzelf?llen durchbrochen werden, siehe Intranetlink: Handreichung, S. 13.

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