Die Universit?t Leipzig hat einen Ethikbeirat eingerichtet, um ihrer Verantwortung für die Folgen wissenschaftlicher Forschung und Erkenntnisse gerecht zu werden. Der Ethikbeirat ber?t Sie als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu den ethischen Aspekten Ihrer Forschungsvorhaben.

Begutachtungsverfahren an der Universit?t Leipzig

Die Universit?t Leipzig stellt sich der Herausforderung in Wissenschaft und Gesellschaft und ihrer Verantwortung für die Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere für Mensch und Natur. Um diese Verantwortung umzusetzen, hat die Universit?t Leipzig einen Ethikbeirat im Verantwortungsbereich des Rektorats an der Forschungskommission eingerichtet. Die Satzung des Ethikbeirats der Universit?t Leipzig definiert den Ethikbeirat und regelt dessen Aufgaben und Verfahrensweisen. Dabei gelten folgende Grunds?tze:

  • Der Ethikbeirat ber?t Mitglieder und Angeh?rige der Universit?t Leipzig.
  • Eine Antragstellung ist freiwillig. Anlass für einen Antrag sind oftmals Anforderungen von Drittmittelgebern, die eine entsprechende Stellungnahme zur Voraussetzung für eine finanzielle F?rderung machen. In solchen, aber auch in anderen F?llen gew?hrt der Ethikbeirat der Universit?t Leipzig den verantwortlichen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Hilfe durch Beratung und Beurteilung ethischer Aspekte ihrer Forschung. Hiervon unberührt bleibt die Verantwortung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für ihr Handeln.
  • Der Ethikbeirat arbeitet auf der Grundlage des geltenden Rechts und der wissenschaftlichen Standards. Es werden entsprechend nationale und internationale Empfehlungen, Deklarationen von Fachgesellschaften der betroffenen Fachgebiete und der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) unter Zugrundelegung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik berücksichtigt.

  • Eine Stellungnahme durch den Ethikbeirat kann nur erfolgen, wenn mit dem Forschungsvorhaben noch nicht begonnen wurde.

  • Wenn Sie in Ihrem Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten arbeiten, nehmen Sie Kontakt zum Datenschutzbeauftragen auf, bevor Sie den Antrag einreichen.  Die Kontaktaufnahme ist Voraussetzung für die Beurteilung eines Forschungsvorhabens und eine Stellungnahme durch den Ethikbeirat. Alle – ggf. nach dem Gespr?ch überarbeiteten – Unterlagen zum Datenschutz müssen vollst?ndig bei Antragseinreichung vorliegen. Auch mehrere Gespr?che sind m?glich. Antragstellende sollten sich drei bis vier Wochen vor Einreichungsfrist des Ethikbeirates beim Datenschutzbeauftragten melden.

  • Der Ethikbeirat führt keine juristische Prüfung des Vorhabens durch.

  • Antr?ge auf Begutachtung für Vorhaben im Rahmen von Abschlussarbeiten (bis Master) sind grunds?tzlich gemeinsam mit der:dem Betreuer:in (bzw. Pl des Projekts) zu stellen.

Der Ethikbeirat beurteilt ethische Aspekte bei Forschungsvorhaben mit Menschen, die nicht in den Zust?ndigkeitsbereich der Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakult?t der Universit?t Leipzig fallen. Unter Forschungsvorhaben sind insbesondere drittmittelgef?rderte 亚洲通_亚洲通官网¥娱乐网址, Forschungs- und Entwicklungsauftr?ge sowie Qualifizierungsarbeiten zu verstehen.

1. In welcher Form kann der Antrag eingereicht werden?

Den Antrag k?nnen Sie in Papierform oder digital per E-Mail stellen. Sollten Sie der Antrag in elektronischer Form stellen, fassen Sie die einzureichenden Unterlagen bitte als Anhang in einem PDF-Dokument mit maximal 30 MB zusammen. Falls Sie Unterlagen einreichen sollten, die Sie nicht als PDF senden k?nnen, fügen Sie diese separat in elektronischer Form bei oder senden Sie diese mit dem Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gekennzeichnet an die Gesch?ftsstelle. Die Antragsunterlagen werden nicht zurückgegeben. Ein Exemplar bleibt für 10 Jahre bei den Akten. Kopien, die zum Zweck der Beurteilung angefertigt werden, werden nach deren Abschluss vernichtet.

Die Antragsunterlagen k?nnen Sie in englischer Sprache einreichen. Alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Datenschutz sollen hingegen auf Deutsch vorgelegt werden.

2. Was soll der Antrag beinhalten?

Der Antrag auf Bewertung eines Vorhabens durch den Ethikbeirat der Universit?t Leipzig soll

  • das ausgefüllte Antragsformular,
  • eine kurze Zusammenfassung des Vorhabens (zwei bis maximal drei Seiten) sowie
  • eine genaue Darstellung der ethisch relevanten Aspekte des Vorhabens

enthalten.

Bezüglich eines Antrages auf Bewertung eines Vorhabens durch den Ethikbeirat der Universit?t Leipzig kann

n?tig sein.

Für die datenschutzrechtliche Begutachtung der beim Ethikbeirat eingehenden Antr?ge ist der Datenschutzbeauftragte der Universit?t Leipzig zust?ndig. Die Kontaktaufnahme ist Voraussetzung für die Beurteilung eines Forschungsvorhabens und eine Stellungnahme durch den Ethikbeirat. Ob das Ausfüllen des Verzeichnisses über die Verarbeitungst?tigkeiten n?tig ist, sollte gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt werden. Das Verzeichnis der Verarbeitungst?tigkeiten (insofern n?tig) muss zun?chst digital im Datenschutzmanagementsystem (DSM) erstellt werden. Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit dem Datenschutzbeauftragten auf. Anschlie?end k?nnen Sie ein PDF generieren und dem Antrag beifügen. Alle – gegebenenfalls nach dem Gespr?ch überarbeiteten – Unterlagen zum Datenschutz müssen vollst?ndig bei Antragseinreichung vorliegen. Auch mehrere Gespr?che sind m?glich.

Bitte melden Sie sich drei bis vier Wochen vor der Einreichungsfrist des Ethikbeirates beim Datenschutzbeauftragten.

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Thomas Braatz

Datenschutzbeauftragter

Neues Augusteum
Augustusplatz 10, Raum A218
04109 Leipzig

Telefon: +49 341 97 - 30081

In der Handreichung finden Sie einen umfangreichen Fragenkatalog, der eine Orientierung bietet, welche ethischen Implikationen des Forschungsvorhabens zu adressieren sind. Die konkrete Ausgestaltung des Antrags muss sich am jeweiligen Forschungsprojekt orientieren. Benennen Sie Strategie, die den ethischen Implikationen von der Vorbereitung und Rekrutierung der Teilnehmenden bis zur Datenanalyse, -speicherung und -pr?sentation begegnen.

3. Welche Unterlagen sind dem Antrag noch beizufügen?

Der Ethikbeirat beh?lt sich vor, im Rahmen der Beratung und Entscheidungsfindung konkrete Rückfragen an die Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu richten. Auf Verlangen sind weitere Unterlagen vorzulegen oder nachzureichen (zum Beispiel schriftliche Erkl?rungen Dritter zum Vorhaben oder Frageb?gen). Insbesondere sind alle Einwilligungserkl?rungen und Informationstexte für die Probanden und gegebenenfalls deren gesetzlicher Vertreter dem Ethikbeirat vorzulegen. Zudem ist eine Erkl?rung beizufügen, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis bereits vorher oder gleichzeitig Antr?ge des gleichen oder ?hnlichen Inhalts gestellt worden sind.

4. In welcher Form erfolgt die Stellungnahme und wie lange dauert die Bearbeitung?

Nach sorgf?ltiger Durchsicht der eingereichten Unterlagen prüft der Ethikbeirat insbesondere, ob

  • alle Vorkehrungen zur Minimierung des Probandenrisikos getroffen wurden,
  • ein angemessenes Verh?ltnis zwischen Nutzen und Risiken des Vorhabens besteht,
  • die Einwilligungen der Probanden bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegen,
  •  bei der Durchführung des Vorhabens Aspekte des Datenschutzes zu beachten sind und der Datenschutzbeauftragte zu beteiligen ist

und gibt gegebenenfalls eine Stellungnahme zu ethischen Aspekten geplanter Forschungsvorhaben ab.

Der Ethikbeirat gibt die Stellungnahme in der Regel acht Wochen nach dem Eingang der vollst?ndigen Unterlagen ab. Sollte der Ethikbeirat aufgrund eines hohen Antragsaufkommens oder anderer besonderer Umst?nde überlastet sein, kann sich der Bearbeitungszeitraum für einzelne Antr?ge verl?ngern. Gegebenenfalls kann er die Bearbeitung durch eine andere Ethikkommission empfehlen. Wir empfehlen eine frühzeitige Antragstellung.

5. Was ist bei Ver?nderungen zu tun?

?nderungen und Ereignisse, die unmittelbar oder mittelbar wesentlichen Einfluss auf das Forschungsvorhaben, dessen Ergebnis oder Folgen nehmen k?nnen, müssen dem Ethikbeirat unverzüglich mitgeteilt werden. In diesem Fall skizzieren und erl?utern Sie diese ?nderungsnotwendigkeiten bitte kurz in einem Begleitschreiben. Es ist kein neuer Antrag notwendig.

Der Ethikbeirat kann seine frühere Einsch?tzung ?ndern oder nachtr?glich weitere Auflagen hinzufügen, wenn

  • wesentliche ?nderungen auftreten oder
  • Beeintr?chtigungen für die Sicherheit und das Wohl der Probanden auftreten oder bekannt werden.

Eine Zustimmung zur Durchführung des Forschungsvorhabens durch den Ethikbeirats verliert ihre Gültigkeit, wenn

  • bei dem Forschungsvorhaben nachtr?glich vom Ethikbeirat noch nicht gebilligte ?nderungen vorgenommen werden,
  • Auflagen des Ethikbeirats nicht erfüllt werden,
  • Beeintr?chtigungen für die Sicherheit und das Wohl der Probanden eintreten, die nicht unverzüglich mitgeteilt werden.

Der Ethikbeirat entscheidet grunds?tzlich nach mündlicher Er?rterung. In begründeten Ausnahmef?llen kann eine beschleunigte Begutachtung und Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgen. Ob ein sogenanntes Fast-Track-Verfahren zugelassen wird, entscheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Ethikbeirates. Ein Antrag auf Begutachtung mittels des Fast-Track-Verfahrens ist zu begründen.

Ablauf

Zwei Mitglieder des Ethikbeirats begutachten einen Antrag über das Fast-Track-Verfahren. Wird dieser von beiden Berichterstattenden als ethisch unbedenklich eingesch?tzt, erfolgt eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch alle ordentlichen Mitglieder. Diese kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Wird die ethische Unbedenklichkeit best?tigt, muss der Antrag nicht in einer ordentlichen Sitzung des Gremiums behandelt werden. Ein unbedenkliches Empfehlungsschreiben wird ausgestellt. In diesem findet sich ein Hinweis auf die Begutachtung mittels des Fast-Track-Verfahrens in der Form:

?Ihr Antrag auf Beurteilung des Forschungsvorhabens wurde im Ethikbeirat mittels eines Fast-Track-Verfahrens behandelt.“

Datenschutz

Die Prüfung des Datenschutzes durch den Datenschutzbeauftragten der Universit?t Leipzig erfolgt au?erhalb der Begutachtung des Ethikbeirates. Es ist eine entsprechende Vorlauf- und Bearbeitungszeit einzuplanen.

Der Ethikbeirat entscheidet grunds?tzlich nach mündlicher Er?rterung. Eine Begutachtung des 亚洲通_亚洲通官网¥娱乐网址s und Stellungnahme durch den Ethikbeirat der Universit?t Leipzig mittels des vereinfachten Verfahrens kann nur erfolgen, wenn die im Antragsformular genannten Kriterien auf das Vorhaben zutreffen. Bitte beachten Sie die darüber hinaus einzureichenden Unterlagen.

Antragsformular
PDF 209 KB

Ablauf

Zwei Mitglieder des Ethikbeirats begutachten einen Antrag mittels des vereinfachten Verfahrens. Wird dieser von beiden Berichterstattenden als ethisch unbedenklich eingesch?tzt, erfolgt eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch alle ordentlichen Mitglieder. Diese kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Wird die ethische Unbedenklichkeit best?tigt, muss der Antrag nicht in einer ordentlichen Sitzung des Gremiums behandelt werden. Ein unbedenkliches Empfehlungsschreiben wird ausgestellt. In diesem findet sich ein Hinweis auf die Begutachtung mittels des vereinfachten Verfahrens in der Form:

?Ihr Antrag auf Beurteilung des Forschungsvorhabens wurde mittels des vereinfachten Verfahrens im Ethikbeirat behandelt. “

Datenschutz

Die Prüfung des Datenschutzes durch den Datenschutzbeauftragten der Universit?t Leipzig erfolgt au?erhalb der Begutachtung des Ethikbeirates. Es ist eine entsprechende Vorlauf- und Bearbeitungszeit einzuplanen.

  • Vorsitzende
    Prof. Dr. Anne Deiglmayr (Erziehungswissenschaftliche Fakult?t)
  • Stellvertretende Vorsitzende
    Prof. Dr. Dorothee Alfermann (Sportwissenschaftliche Fakult?t)
  • Mitglieder
    Juniorprof. Ph.D. Nanna Notthoff (Sportwissenschaftliche Fakult?t)
    Prof. Dr. Julian Schmitz (Fakult?t für Lebenswissenschaften)
    Prof. Dr. Susanne Viernickel (Erziehungswissenschaftliche Fakult?t)
  • Stellvertretende Mitglieder
    Prof. Dr. Roderich Andres Barth (Theologische Fakult?t)
    Prof. Dr. Gesa Hartwigsen (Fakult?t für Lebenswissenschaften)
    Juniorprof. Dr. Julia Moeller (Erziehungswissenschaftliche Fakult?t)
    Dr. Andreas Niekler (Fakult?t für Mathematik und Informatik)
    Prof. Dr. Nikolaos Psarros (Fakult?t für Sozialwissenschaften und Philosophie) 
    Dr. Thomas Rakebrand (Fakult?t für Sozialwissenschaften und Philosophie)
    Prof. Dr. Tanja Zimmermann (Fakult?t für Geschichte, Kunst und Regionalwissenschaften)
  • St?ndige G?ste
    Thomas Braatz (Datenschutzbeauftragter)
    Prof. Dr. Christian Berger (Juristenfakult?t)

Antr?ge auf Beurteilung eines Forschungsvorhabens und Stellungnahme durch den Ethikbeirat k?nnen Sie für die Juni-Sitzung bis zum 2. Juni 2024 und für die August-Sitzung bis zum 13. August 2024 einreichen.

zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Ein M?dchen macht einen Lungenfunktionstest in der LIFE-Child-Studienambulanz. Sie hat eine Klemme auf der Nase und h?t ein Messger?t in den H?nden, in das sie hinein pustet.
zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Vorbereitung eines Usability-Tests per Eye-Tracking
zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Forschungslabor der Sportwissenschaften werden Bewegungen er Progranden analysiert.

Weiterführende Informationen

Die T?tigkeitsberichte des Ethikbeirates erscheinen j?hrlich und dienen der Dokumentation der Gremienarbeit sowie der Sichtbarmachung forschungsethischer Fragestellungen und Herausforderungen.

Jahresbericht 2022
PDF 433 KB

Jahresbericht 2021
PDF 364 KB

Jahresbericht 2019 & 2020
PDF 445 KB

W?hrend der Ethikbeirat ethische Aspekte bei Forschungsvorhaben mit Menschen beurteilt, bedarf es eines Votums der Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakult?t unter anderem bei Vorhaben am Menschen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Ethik-Kommission.

Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen ist der Zusammenschluss von 52 Ethik-Kommissionen. Der AKEK f?rdert die ethische Integrit?t und wissenschaftliche Qualit?t der medizinischen Forschung. Der Probandenschutz steht dabei ebenso im Zentrum unseres Handelns wie die Wahrung einer freien, fortschrittlichen Wissenschaft in der Medizin.

Die Ethikkommission nimmt eine ethische Bewertung wissenschaftlicher Studien an Tieren vor, die von Angeh?rigen der Veterin?rmedizinischen Fakult?t der Universit?t Leipzig durchgeführt oder administriert werden und keinen genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Tierversuch darstellen.

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) und die Leopoldina haben sich gemeinsam dem Spannungsfeld zwischen Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung angenommen. Zu der Thematik eines m?glichen Missbrauchs von Forschungsergebnissen haben sie Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung formuliert und einen ?Gemeinsamen Ausschuss“ als Beratungsgremium geschaffen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt Informationen zur Verfügung, um Universit?ten und Forschungseinrichtungen für die Ziele der Exportkontrolle zu sensibilisieren und bei der Anwendung des Au?enwirtschaftsrechts unterstützen. Auf der Seite des BAFA sind zudem die beiden Ver?ffentlichungen, ?Exportkontrolle in Forschung & Wissenschaft“ und das ?Handbuch Exportkontrolle und Academia“ zur finden.

Die Universit?t Leipzig informiert Forschende über den Anwendungsbereich sowie die Anforderungen des Nagoya-Protokolls. Dieses ist am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten und regelt als v?lkerrechtlich bindender Vertrag den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum ?bereinkommen über die biologische Vielfalt. Das Dezernat 1: Forschung und Transfer stellt eine Checkliste zur Verfügung anhand derer Sie prüfen k?nnen, ob Ihr Projekt in den Anwendungsbereich des Nagoya-Protokolls f?llt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt.

Die Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat ?Erl?uterungen zum Umgang mit den rechtlichen Vorgaben des Nagoya-Protokolls und der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen“ ver?ffentlicht.

Mit den Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis hat die DFG eine Richtlinie zur Selbstkontrolle formuliert, die einen allgemeinen Konsens gefunden hat. In ihren ?Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (2019) formuliert sie angemessene Standards für wissenschaftliches Arbeiten.

Auf europ?ischer Ebene dient der European Code of Conduct for Research Integrity der Forschungsgemeinschaft als Rahmen für die Selbstregulierung in allen wissenschaftlichen Disziplinen und für alle Forschungseinrichtungen. Als Hilfestellung zum Ausfüllen von Antr?gen im Rahmenprogramm Horizont 2020 steht zudem ein Ethikleitfaden der Europ?ischen Kommission (Teil ?Ethics Self-Assessment“) zur Verfügung.

UREC ist ein Netzwerk, das nationale Verb?nde, Netzwerke oder vergleichbare Initiativen auf europ?ischer Ebene zusammenführt. Das Netzwerk f?rdert den Aufbau von Kapazit?ten und die Unterstützung lokaler Research Ethics Committees bei der Zusammenarbeit im Europ?ischen Forschungsraum. Als Dachorganisation verbindet das Netzwerk die europ?ischen Research Ethics Committees mit anderen Gremien, die im Bereich der Forschung mit menschlichen Teilnehmern relevant sind, wie dem ethischen Prüfsystem der Europ?ischen Kommission und der Europ?ischen ?rztekammer (EMA).

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