Neben dem regul?ren Semesterbeitrag, der von allen Studierenden zu zahlen ist, erhebt unsere Universit?t in bestimmten F?llen Langzeitstudiengebühren und Zweitstudiengebühren.

Wann werden Studiengebühren erhoben?

Gem?? dem S?chsischen Hochschulgesetz und der Hochschulgebühren- und Entgeltordnung unserer Universit?t werden in bestimmten F?llen Studiengebühren erhoben.

Sollten bei Ihnen Studiengebühren f?llig werden, erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Dieser Bescheid wird Ihnen zu Beginn der Rückmeldefrist des jeweiligen Semesters oder mit der vorl?ufigen Immatrikulationsbescheinigung in Ihren AlmaWeb-Account geladen. Sie werden per E-Mail darüber informiert, dass neue Dokumente bereitliegen.

Die Studiengebühren werden zus?tzlich zum regul?ren Semesterbeitrag erhoben. Die Bezahlung der Gebühren muss unbedingt fristgerecht erfolgen. Das Ausbleiben der Zahlung zieht eine Exmatrikulation oder Aufhebung der vorl?ufigen Immatrikulation nach sich.

Zus?tzlich zu den Studiengebühren wird für alle Studienanf?nger für das Ausstellen der UniCard eine Gebühr von 10 Euro f?llig, die zusammen mit dem Semesterbeitrag erhoben wird. Weitere Informationen dazu finden sie auf Ihrer vorl?ufigen Immatrikulationsbescheinigung.

Zweitstudiengebühren

Die von uns erhobenen Zweitstudiengebühren basieren auf Paragraf 13, Absatz 4 des S?chsischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit Paragraf 2, Absatz 2, Satz 1, Nummer 2 der Hochschulgebühren- und Entgeltordnung unserer Universit?t.

H?he der Zweitstudiengebühr: 350 Euro pro Semester

Ob Sie Gebühren für Ihr Zweitstudium zahlen müssen, ist abh?ngig von Ihrem bisherigen Abschluss und der Dauer Ihres bisherigen Studiums.

Wenn Ihr bisheriger Abschluss ein Bachelor-Abschluss ist, zahlen Sie keine Zweitstudiengebühren an unserer Universit?t.

Wenn Sie bereits ein Master-, Diplom- oder Magisterstudium oder einen Studiengang mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung abgeschlossen haben, zahlen Sie Studiengebühren, sobald Sie die Regelstudienzeit Ihres bisherigen Studiums um mehr als sechs Semester überschreiten.
Solange Sie die Regelstudienzeit Ihres bisherigen Studiums nicht um mehr als sechs Semester überschreiten, müssen Sie keine Zweitstudiengebühren zahlen.

  • Es werden alle studierten Semester berücksichtigt – auch solche, in denen Sie nach dem abgeschlossenen Studium in anderen Studieng?ngen immatrikuliert waren.
  • Das Bachelorstudium und der konsekutive Masterstudiengang gelten als eine Studieneinheit. Demnach umfasst die Regelstudienzeit beide Studienabschlüsse.
  • Auch Nebenh?rer sind gebührenpflichtig (au?er Lehramt Musik)

Haben Sie Ihr Zweitstudium an unserer Universit?t im Wintersemester 2017/18 oder früher begonnen, besitzen Sie ?Bestandsschutz“ und unsere Hochschulgebühren- und Entgeltordnung greift für Sie nicht.

Besondere Regelungen

Sie zahlen keine Zweitstudiengebühren, wenn

  • Sie beurlaubt sind. Prüfungsleistungen k?nnen Sie dennoch erbringen.
  • Sie im Promotionsstudium an unserer Universit?t eingeschrieben sind.
  • Sie Lehramt Musik an der Hochschule für Musik und Theater in Kooperation mit unserer Universit?t studieren.

Befreiung von Zweitstudiengebühren

In begründeten Ausnahmef?llen k?nnen die Zweitstudiengebühren gem?? Paragraph 2, Absatz 2 unserer Hochschulgebühren- und Entgeltordnung erlassen werden. Die Entscheidung darüber trifft ein Gremium, das vom Senat unserer Universit?t eingesetzt wird.
Ein Ausnahmefall liegt beispielsweise dann vor, wenn die Ausübung des angestrebten Berufs den Abschluss von zwei Studieng?ngen erfordert oder wenn eindeutige wissenschaftliche Gründe vorliegen.

Reichen Sie in einem solchen Fall bitte einen formlos schriftlichen Antrag auf Anerkennung eines Ausnahmefalls mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der Frist im Studierendensekretariat ein.

Frist für das Wintersemester: bis zum 31.07.

Frist für das Sommersemester: bis zum 31.01.

Langzeitstudiengebühren

Langzeitstudiengebühren werden für alle Studierenden erhoben, die ab dem Sommersemester 2013 an unserer Universit?t immatrikuliert wurden und ihre Regelstudienzeit im aktuellen Studiengang um mehr als vier Semester überschreiten.

H?he der Langzeitstudiengebühr: 500 Euro pro Semester.

Gem?? Paragraf 13, Absatz 2 des S?chsischen Hochschulgesetzes wird die Gebühr mit Beginn der Rückmeldefrist zum Folgesemester f?llig.

Ratenzahlung / Stundung / Erlass der Langzeitstudiengebühr

Die Langzeitstudiengebühr kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall erlassen werden.
Weiterhin kann eine Ratenzahlung oder eine Stundung vereinbart werden.
Bitte nutzen Sie dazu unsere entsprechenden Antr?ge im Downloadbereich und reichen Sie diese fristgerecht und mit den darin genannten Nachweisen im Studierendensekretariat ein.

Frist für das Wintersemester: bis zum 31.07.

Frist für das Sommersemester: bis zum 31.01.

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