Wir unterstützen Besch?ftigte mit einer Schwerbehinderung und gleichgestellte Personen der Universit?t Leipzig. Au?erdem stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte sowie bei erlebter Diskriminierung zur Seite. Dafür bieten wir Gespr?chsm?glichkeiten und unsere Begleitung bei Problemen an. Alle Besch?ftigten k?nnen sich jederzeit vertrauensvoll an uns wenden.

Gestalten Sie mit!

Die Schwerbehindertenvertretung wird alle vier Jahre gew?hlt und die Mitarbeit steht allen Mitarbeitenden im Hochschulbereich der Universit?t Leipzig offen. Eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist keine Voraussetzung. Sie haben Interesse? Bitte kontaktieren Sie uns!

zur Vergr??erungsansicht des Bildes: Foto der Schwerbehinderungvertretung - Stellvertreter:innen (von links): Sven Lindner, Florentin Schelzel, Annekathrin B?hner, Claudia Erdmann, Daniela Seifert, Heike Stad?r. Rechts: Schwerbehindertenvertrauensfrau Carolin Werner. Foto: Ines Kupfer
Die Stellvertreter:innen (von links): Sven Lindner, Florentin Schelzel, Annekathrin B?hner, Claudia Erdmann, Daniela Seifert, Heike Stad?r. Rechts: Schwerbehindertenvertrauensfrau Carolin Werner. Foto: Ines Kupfer

Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen zu f?rdern. Sie vertritt die Interessen ihrer schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitskolleg:innen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.

Sie wacht darüber, dass die zugunsten schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifvertr?ge und Dienstvereinbarungen umgesetzt werden und der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Besch?ftigung schwerbehinderter Menschen nachkommt.

Die Schwerbehindertenvertretung der Universit?t Leipzig

Unsere Beratungsthemen

Die Universit?t Leipzig muss die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten umfassend unterrichten und vor Entscheidungen rechtzeitig anh?ren, die schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen berühren. Dies betrifft insbesondere Versetzungen, Kündigungen, Eingruppierungen oder ?nderungen der Arbeitsbedingungen.

Auftrag

Die Schwerbehindertenvertretung f?rdert die tats?chliche Eingliederung von Arbeitnehmer:innen mit (Schwer-)Behinderung und Gleichstellung in den Betrieb. Das Beratungsangebot und die Aufgaben umfassen:

  • die Unterstützung von Menschen mit (Schwer-)Behinderungen und Gleichstellung, insbesondere auch bei pr?ventiven Ma?nahmen und deren Beantragung bei den zust?ndigen Stellen, zum Beispiel bei der Arbeitgeberin, dem Integrationsamt oder Arbeitsamt,
  • die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden von Menschen mit (Schwer-)Behinderungen und ihnen gleichgestellten Personen. Die Schwerbehindertenvertretung verhandelt anschlie?end mit der Arbeitgeberin über die Umsetzung von Ma?nahmen und informiert Betroffene über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen,
  • die ?berwachung der Einhaltung des geltenden Rechts für Menschen mit (Schwer-)Behinderungen und ihnen gleichgestellten Personen. Also alle Gesetze, Verordnungen, Tarifvertr?ge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen, insbesondere auch die der Arbeitgeberin nach den Paragrafen 154155 und 164 bis 167 des neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) obliegenden Verpflichtungen.

Sofern Sie an der Besetzung von Stellen beteiligt sind, k?nnen Sie sich mit Ihren Fragen jederzeit an uns wenden – gern beraten wir zu einem inklusiven, diskriminierungs- und barrierefreien Verfahren.

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Kolleg:innen unterstützen und ihre Interessen vertreten: das ist die Kernaufgabe der Sschwerbehindertenvertretung an der Universit?t Leipzig. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte sowie bei erlebter Diskriminierung. Dafür bieten wir Gespr?chsm?glichkeiten und unsere Begleitung bei Problemen an. Darüber hinaus achten wir darauf, dass die zugunsten der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen und Dienstvereinbarungen eingehalten werden. Als Schwerbehindertenvertretung unterliegen wir selbstverst?ndlich der Schweigepflicht, sodass Sie sich jederzeit vertrauensvoll an uns wenden k?nnen.

Chancengerechte Personalauswahl und Berufungsverfahren

Um die besten K?pfe zu finden, ist der chancengerechte Zugang zu unserer Universit?t die entscheidende Voraussetzung. Unsere Handreichungen, Leitf?den und Tipps geben eine schnelle Hilfestellung für faire Stellenbesetzungen und Berufungsverfahren. Die rechtzeitige Information und Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten und Schwerbehindertenvertretung erm?glicht es, Sie bestm?glich dabei zu unterstützen.

Handreichungen Personalauswahl

Personalentscheidungen geh?ren zu den wichtigsten Entscheidungen, die Führungskr?fte zu treffen haben. Projekterfolge, gute Lehre oder Administration etc. und nicht zuletzt ein produktives Arbeitsklima in Ihrem Team k?nnen und sollen die Folge Ihrer Personalentscheidung sein. Die methodischen Hinweise der Handreichung unterstützen Sie auf dem Weg einer chancengerechten Personalauswahl (ausgenommen Hochschullehrer:innen und wissenschaftliche oder studentische Hilfskr?fte).

Der Zugriff auf die folgenden Links oder Downloads funktioniert nur, wenn Sie sich im Intranet der Universit?t Leipzig befinden.

HANDREICHUNG PERSONALAUSWAHL

Darüber hinaus gibt es eine Handlungsorientierung zur Verfahrensweise bei Einstellungen .

Handlungsorientierung: Verfahrensweise

Handreichungen für Berufungsverfahren

Der Zugriff auf die folgenden Links bzw. Downloads funktioniert nur, wenn Sie sich im Intranet der Universit?t Leipzig befinden.

Handreichung zum Schwerbehindertenrecht in Berufungsverfahren

Handreichung für die Sitzungen der Berufungskommission

Gendersensibler Berufungsleitfaden

Im Streben um die besten Forscher:innen und Lehrkr?fte führt die Universit?t Leipzig gerechte und diskriminierungsfreie Berufungsverfahren durch, in denen Chancengleichheit in jeder Verfahrensphase gewahrt ist. Der vorliegende Leitfaden für gendersensible Berufungsverfahren richtet sich an alle Hochschulangeh?rigen, die aktiv an Berufungsverfahren beteiligt sind und versteht sich als Hilfsmittel. Er soll die ordnungsgem??e Durchführung der Verfahren erleichtern und überdies wichtige Hinweise zur formalen und inhaltlichen Ausgestaltung liefern.

Gendersensibler Berufungsleitfaden
PDF 2 MB

Anerkennung einer Schwerbehinderung und Gleichstellung

Ein Schwerbehindertenausweis oder eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen kann sinnvoll sein, um im Alltag und im Berufsleben Entlastung und Unterstützung zu erhalten. Es bestehen viele Regelungen oder Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche – ob auf der Arbeit, beim Fahren mit Bus und Bahn oder bei der Steuer. Hier bekommen Sie einen ?berblick über die Vorteile und die Voraussetzungen zur Beantragung.

Als Menschen mit Behinderungen gelten nach Paragraf 2 Absatz 1 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) Menschen, die k?rperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeintr?chtigungen aufweisen, welche sie an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit l?nger als sechs Monate hindern. Die Auswirkungen der Beeintr?chtigung werden als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 formuliert. Für die Feststellung des Grads der Behinderung bestehen bundesweite Richtlinien, die sogenannten versorgungsmedizinischen Grunds?tze. Ausschlaggebend ist eine Gesamtsicht der tats?chlichen Beeintr?chtigung. Es werden nicht mehrere GdB-Werte aufaddiert.

Schwerbehinderung

Als schwerbehindert gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann beim zust?ndigen Versorgungsamt der Stadt Leipzig bzw. des Landkreises Leipzig beantragt werden, wo der individuelle Grad der Behinderung (GdB) geprüft wird. Weitere Informationen bietet einfach-teilhaben.de.

Gleichstellung

Wurde die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) beim Versorgungsamt beantragt und betr?gt dieser mindestens 30 aber unter 50, ist eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen m?glich. Hierfür ist die Agentur für Arbeit zust?ndig. Dazu muss der Bescheid des Versorgungsamts zusammen mit dem dazugeh?rigen Antragsformular für eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit am jeweiligen Wohnsitz eingereicht werden. Weitere Informationen bietet einfach-teilhaben.de.

Haftungshinweis

Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Eine individuelle Beratung bieten die Schwerbehindertenvertretung für den Hochschulbereich sowie die Schwerbehindertenvertretung für die Medizinische Fakult?t. Für die Richtigkeit, Vollst?ndigkeit und Aktualit?t der Angaben wird keine Gew?hr übernommen. Für die Inhalte externer Links wird keine Haftung übernommen. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschlie?lich deren Betreibende verantwortlich (Stand: Februar 2020).

Bewerbungsgespr?ch und Mitteilung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung

In Bewerbungsprozess ist die Frage nach einer Schwerbehinderung grunds?tzlich unzul?ssig, wenn die Behinderung für die Ausübung der vorgesehenen T?tigkeit ohne Bedeutung ist. Auch im laufenden Arbeitsverh?ltnis besteht grunds?tzlich keine Pflicht, eine Schwerbehinderung zu offenbaren. Die Frage nach einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag kann im bestehenden Arbeitsverh?ltnis nach sechs Monaten zul?ssig sein, damit die Arbeitgeberin beispielsweise den Schutzpflichten nach dem Sozialgesetzbuch nachkommen kann. Die Mitteilung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung an die Universit?t Leipzig erfolgt über die zust?ndige sachbearbeitende Person.

Arbeitsverh?ltnis

Schwerbehinderte Besch?ftigte haben gegenüber der Universit?t Leipzig das Recht auf

  • eine Besch?ftigung, bei der sie ihre F?higkeiten und Kenntnisse m?glichst voll verwerten und weiterentwickeln k?nnen,
  • eine bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Ma?nahmen der beruflichen Bildung zur F?rderung ihres beruflichen Fortkommens,
  • Erleichterung im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an au?erbetrieblichen Ma?nahmen der beruflichen Bildung.

Freistellung von Mehrarbeit

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Besch?ftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werkt?glich hinausgeht. Die Vorschrift dessen stellt jedoch kein Verbot der Mehrarbeit dar.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen k?nnen einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente von bis zu fünf Jahren haben. Dies kann jedoch mit hohen Abschl?gen verbunden sein.

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Besch?ftigte haben Anspruch auf einen zus?tzlich bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche. Die tats?chliche H?he des Zusatzurlaubs ist dabei abh?ngig von der regelm??igen Arbeitszeit pro Woche. Keinen Anspruch auf Zusatzurlaub haben Besch?ftigte mit einem Grad der Behinderung (GdB) unter 50 und gleichgestellte Besch?ftigte.

Pr?vention

Treten im Arbeits- oder Besch?ftigungsverh?ltnis von schwerbehinderten oder gleichgestellten Besch?ftigten Schwierigkeiten auf, die den Arbeitsplatz gef?hrden, sind ?ffentliche Einrichtungen dazu verpflichtet, ein Pr?ventionsverfahren durchzuführen. Beim Pr?ventionsverfahren sollen gemeinsam mit den Vertretungen der Besch?ftigten und dem Integrationsamt alle M?glichkeiten er?rtert werden, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt 
werden k?nnen. Ziel ist die m?glichst dauerhafte Erhaltung des Arbeitsverh?ltnisses, zum Beispiel durch die Gew?hrung von Beratungs- oder F?rderleistungen.

Haftungshinweis

Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Eine individuelle Beratung bieten die Schwerbehindertenvertretung für den Hochschulbereich sowie die Schwerbehindertenvertretung für die Medizinische Fakult?t. Für die Richtigkeit, Vollst?ndigkeit und Aktualit?t der Angaben wird keine Gew?hr übernommen. Für die Inhalte externer Links wird keine Haftung übernommen. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschlie?lich deren Betreibende verantwortlich (Stand: Februar 2020).

Technische Arbeitshilfen

Technische Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen und ihnen gleichgestellten Personen k?nnen vorhandene F?higkeiten f?rdern, Restf?higkeiten st?rken und gleichzeitig schützen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen Sozialleistungstr?ger die Kosten für die Beschaffung.

Technische Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen k?nnen vorhandene F?higkeiten f?rdern, Restf?higkeiten st?rken, und gleichzeitig schützen. Sie k?nnen ebenso ausgefallene F?higkeiten zumindest teilweise ersetzen. Ziel ihres Einsatzes ist es, bei bestimmten Behinderungen die Arbeitst?tigkeit überhaupt erst zu erm?glichen, die Arbeitsausführung zu erleichtern, das hei?t Arbeitsbelastungen zu verringern und die Arbeitssicherheit zu gew?hrleisten. Technische Arbeitshilfen sind entweder pers?nliche Hilfsmittel (zum Beispiel orthop?dische Sicherheitsschuhe) oder mobile technische Arbeitshilfen (zum Beispiel Sitzhilfen, Hebevorrichtungen, Software, Bildschirmleseger?te oder Einhandtastaturen), die behinderungsbedingte Nachteile bei der T?tigkeit ausgleichen. Besch?ftigte mit einer Behinderung oder Gleichstellung müssen bei dem entsprechenden Kostentr?ger vor der Anschaffung einen Antrag auf Erstattung der Kosten für entsprechende Arbeitshilfen stellen.

Voraussetzungen

Welche Anlaufstelle die richtige ist, richtet sich nach den individuellen Voraussetzungen:

  • Besch?ftigte, die behinderungsbedingt zur Berufsausübung auf Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen angewiesen sind, k?nnen einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, wenn sie das 28.Lebensjahr vollendet und über 180 Monate (15 Jahre) Beitr?ge in die Deutsche Rentenversicherung entrichtet haben. Gem?? den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung übernimmt diese keine Kosten für eine ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes, wie beispielsweise einen h?henverstellbaren Schreibtisch oder Bürostuhl.
  • Besch?ftigte mit einer Behinderung und Besch?ftigte, die von einer Behinderung bedroht sind, k?nnen einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit (Rehateam) stellen, wenn sie weniger als 180 Beitragsmonate in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben.
  • Besch?ftigte mit einer Behinderung oder Gleichgestellte k?nnen beim Integrationsamt (Hauptfürsorgestelle, Kommunaler Sozialverband Sachsen) einen Antrag stellen, wenn sie einen Behindertenausweis besitzen und es sich um Neueinrichtungen oder Ersatzbeschaffungen handelt. In der Regel erfolgt eine F?rderung ab einem anerkannten Behinderungsgrad von 50 Prozent und h?her.
  • Nach Arbeits- und Wegeunf?llen ist der Tr?ger der gesetzlichen Unfallversicherung zust?ndig.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung ben?tigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antragsformular der Deutschen Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, des Integrationsamtes oder der Unfallversicherung;
  • ?rztliches Attest beziehungsweise Krankenhaus-Abschlussbericht; eventuell mit einer ?rztlichen Empfehlung zu den erforderlichen Hilfsmitteln;
  • Kostenvoranschlag aus dem Fachhandel.

Verfahrensdauer

Die Paragrafen 14 und 15 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) enthalten Regelungen zur Verfahrensdauer und den Verantwortlichkeiten. Ist nur ein Rehabilitationstr?ger für die Leistung verantwortlich, gilt Folgendes:

  • innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollst?ndigen Antrags muss der Rehabilitationstr?ger seine Zust?ndigkeit feststellen oder den Antrag an den zust?ndigen Tr?ger weiterleiten. Dieser darf anschlie?end auch bei Unzust?ndigkeit den Antrag nicht mehr weiterleiten und muss eine Entscheidung über die beanspruchte Leistung treffen.
  • über den konkreten Rehabilitationsbedarf und die erforderliche Hilfe entscheidet der Rehabilitationstr?ger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Sollte ein Gutachten erforderlich sein, verl?ngert sich die Dauer entsprechend.

Deutsche Rentenversicherung

Antrag
PDF, 781KB, Datei ist nicht barrierefrei, Stand 11.03.2019

Anlage (Berufliche Rehabilitation)
PDF, 384KB, Datei ist nicht barrierefrei, Stand 08.03.2018

Anlage (Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen)
PDF, 568KB, Datei ist nicht barrierefrei, Stand 11.10.2018

Bundesagentur für Arbeit

Merkblatt 12 – F?rderung der Teilhabe am Arbeitsleben

Integrationsamt

ANTRAG

Bei der Beantragung unterstützen Sie:

Interne Anlaufstellen

Schwerbehindertenvertretung für den Hochschulbereich

Schwerbehindertenvertretung für die Medizinische Fakult?t

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Inklusionsbeauftragte_r des Arbeitgebers

StabSstelle Chancengleichheit, Diversit?t und familie

Externe Anlaufstellen

  • der Integrationsfachdienst,
  • das Integrationsamt,
  • das Rehateam der Bundesagentur für Arbeit,
  • die Reha-Beratung der Renten- oder Unfallversicherung,
  • die Inklusionsberatung der Industrie- und Handelskammern
  • und Berufsf?rderungswerke.

Informationsflyer

Beantragung Technischer Arbeitshilfen
PDF 279 KB

Beantragung technischer Arbeitshilfen (barrierefrei)
PDF 134 KB

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