Die Universit?t Leipzig und der Personalrat Hochschulbereich haben in einer Dienstvereinbarung Ma?nahmen bei Hitzebelastung am Arbeitsplatz festgelegt.
Ziel der Dienstvereinbarung ist es, zum Schutz der Gesundheit der Besch?ftigten bei Au?entemperaturen von über 26 Grad Celsius in den Monaten Mai bis einschlie?lich September, Raumtemperaturen von über 26 Grad Celsius an den Arbeitspl?tzen der Besch?ftigten zu vermeiden und bei Raumtemperaturen von über 30 Grad Celsius, den besonderen Schutzpflichten als Arbeitgeber insbesondere unter Berücksichtigung der technischen Regel für Arbeitsst?tten ?Raumtemperatur ASR A3.5" durch geeignete Ma?nahmen Rechnung zu tragen.
?bersicht zu M?glichkeiten der Vermeidung von Hitzebelastung
Raumtemperatur > 26 Grad Celcius
- Verwenden von Sonnenschutzvorrichtungen
- Nutzung von Ventilatoren (unter Beachtung des aktuellen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts der Universit?t Leipzig)
- Reduzierung der W?rmeproduktion durch Elektroger?te
- Lüften in den frühen Morgenstunden
- Kühlerer Ausweicharbeitsplatz
- Vereinbarung von Mobiler Arbeit hitzebedingt m?glich (siehe DV Mobile Arbeit)
- Beantragung baulicher ?nderungen unter Beifügung einer Gef?hrdungsbeurteilung
- Für Gleitzeitbesch?ftigte: Nutzung der M?glichkeiten der Gleitzeitregelungen
Zus?tzlich bei Raumtemperatur > 35 Grad Celcius
- Arbeitsraum für Arbeit ungeeignet
- Information an die Stabsstelle für Umweltschutz und Arbeitssicherheit durch Besch?ftigten
Arbeitszeitregelungen von Mai bis einschlie?lich September
Für Gleitzeitbesch?ftigte (abweichende Regelungen von der Gleitzeitdienstvereinbarung):
- Arbeitsbeginn ab 6 Uhr m?glich, aber Anzeige
- Keine Pausenzeitbegrenzung in Funktionszeit
- Funktionszeit nur von 9 bis 12 Uhr
- Sprech- und ?ffnungszeiten k?nnen vom Leiter der Einrichtung hitzebedingt auf Vormittagszeit verlegt oder reduziert werden oder auf digitales Format umgestellt werden
- Zeitschulden am Ende des Kalendermonats bis zu 20 Stunden bei Vollzeitbesch?ftigung zul?ssig, bei Teilzeitbesch?ftigung entsprechend weniger
- Arbeitszeitausgleich hitzebedingt über zwei Kalendertage zul?ssig, sofern Vorgesetzter einverstanden
Für Besch?ftigte mit feststehender Arbeitszeit:
- Abweichende Regelungen von der Dienstvereinbarung über die feststehende Arbeitszeit
- Arbeitsbeginn ab 6 Uhr nach Absprache mit Vorgesetzten
- Sprech- und ?ffnungszeiten k?nnen vom Leiter der Einrichtung hitzebedingt auf Vonnittagszeit verlegt oder reduziert werden oder auf digitales Format umgestellt werden
- Zus?tzliche (unbezahlte) Pausen nach Absprache mit Vorgesetzten zul?ssig