Unter den Prozessen des Gremienwegs werden an der Universit?t Leipzig (UL) all jene Verfahren verstanden, über die Studieng?nge eingerichtet, weiterentwickelt, ge?ndert und gegebenenfalls aufgehoben werden.

Der Gremienweg umfasst diese Prozesse: 

  • Einrichten eines Studiengangs,
  • Erlassen bzw. ?ndern/Neufassen von Studiendokumenten,
  • Wesentliche ?nderung eines Studiengangs und
  • Aufheben eines Studiengangs.

Dabei sind sowohl fakult?re als auch zentrale Gremien involviert. Die verschiedenen Gremien bewerten jeweils mit eigenem Fokus die Dokumentenlage des Studiengangs und prüfen, ob der geplante Studiengang den Qualit?tsstandards der UL entspricht.

Die Prozesse des Gremienwegs sind im Qualit?tsmanagementhandbuch (QMH) detailliert dargestellt und mit festen Zust?ndigkeiten und Fristen versehen. Dazu enth?lt das QMH Vorlagen und Leitfragen für alle im Verlauf des Prozesses zu erstellenden Dokumente.

Im Folgenden ist der Gremienweg exemplarisch anhand des Prozesses der Einrichtung eines Studiengangs vorgestellt. Die wesentlichen Schritte dieses Prozesses aus der Perspektive der Fakult?ten sind

  • die Vorbereitung eines Auftaktgespr?ches mit dem Prorektor für Talententwicklung,
  • die Erarbeitung eines Abstracts zum Studiengang und schlie?lich
  • die Zusammenstellung des Einrichtungsantrages.

Exemplarischer Gremienweg - Einrichten eines Studiengangs

Die Einrichtung, Durchführung und Weiterentwicklung von Studieng?ngen liegen in der Verantwortung der Fakult?ten. Dementsprechend geht auch der Impuls zur Einrichtung eines neuen Studiengangs i.d.R. von den Fakult?ten und deren Instituten aus. Um einen Studiengang an der UL einrichten zu k?nnen, ist die frühzeitige Festlegung eines:einer Studiengangverantwortlichen notwendig. Der:die Studiengangverantwortliche ist im Kontext der Einrichtung, Durchführung und Weiterentwicklung des Studiengangs die erste Ansprechperson für das zentrale Qualit?tsmanagement und fungiert als Schnittstelle zwischen dem einzurichtenden Studiengang und der ihn zukünftig anbietenden Fakult?t.

Steht die Fakult?tsleitung der Idee des Studiengangs grunds?tzlich positiv gegenüber, regen Studiengangverantwortliche und Studiendekan:in ein gemeinsames Auftaktgespr?ch mit dem Prorektor für Talententwicklung an. Für dieses Auftaktgespr?ch wird die Idee des Studiengangs soweit systematisiert, dass der:die Studiengangverantwortliche und der:die Studiendekan:in bereits Eckpunkte und eine grobe Vorstellung vom Curriculum inkl. etwaiger Schwerpunkte und Kooperationen mit dem Prorektor für Talententwicklung sowie Vertreter:innen des zentralen QM diskutieren k?nnen.

In Folge der im Rahmen des Auftaktgespr?chs hergestellten ersten Rückmeldungen des Rektorates entwickelt der:die Studiengangverantwortliche ein formalisiertes Abstract zum Studiengang, das konkrete Fragen zu Profil, strategischer Einbindung, Bedarf, Nachfrage, Erwerbsfeld, Curriculum, Spezifika und Kapazit?ten des Studiengangs beantwortet. Dieses Abstract wird samt einer Stellungnahme des Dekans/der Dekanin beim Prorektor für Talententwicklung eingereicht.

Auf Grundlage des Abstracts f?llt das Rektorat einen Grundsatzbeschluss zum Studiengang. Befürwortet das Rektorat prinzipiell die Einrichtung des Studiengangs, wird die Fakult?t eingeladen, einen Einrichtungsantrags einzureichen

An den befürwortenden Grundsatzbeschluss schlie?t sich eine intensive Arbeitsphase in der Fakult?t an, in der das ausführliche Studiengangkonzept (SGK) erarbeitet und zu einem vollst?ndigen Einrichtungsantrag inkl. Studien- und Prüfungsordnung, Modulbeschreibungen sowie ggf. Kooperationsvereinbarungen zusammengebunden wird.

Der Einrichtungsantrag wird auf Initiative des Studiendekans/der Studiendekanin zun?chst von der Studienkommission (StuKo) begutachtet. Nach der positiven Empfehlung der StuKo beschlie?t der Fakult?tsrat die Einrichtung des Studiengangs und das Erlassen der Studiendokumente. Mit diesem Fakult?tsratsbeschluss bekennt sich die Fakult?t zu ihrem neuen Studiengang. Der vollst?ndige Einrichtungsantrag wird über die Fakult?tsleitung beim Prorektor für Talententwicklung eingereicht.

Der Prorektor für Talententwicklung veranlasst die Prüfung und Bewertung des Einrichtungsantrags in der Stabsstelle Qualit?tsentwicklung in Lehre und Studium (StQE) und im Dezernat Akademische Verwaltung (D2). Aus dieser Bewertung geht ein gemeinsamer Bewertungsbericht hervor, der i.d.R. zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung zeitgleich sowohl den Mitgliedern der Rektoratskommission Lehre, Studium, Prüfungen (LSP) als auch dem/der Studiengangverantwortlichen zugeht.

Die Fachvertreter:innen werden bei Einrichtungs- oder gr??eren ?nderungsvorhaben stets als Expert:innen in die LSP geladen, um ihr Vorhaben vorstellen, Fragen beantworten, Erkl?rungen anbieten und Anregungen direkt aufnehmen zu k?nnen. Die Empfehlungen der LSP zur Einrichtung eines Studiengangs gehen nicht nur wiederum den Fachvertreter:innen zu, sondern bilden eine wesentliche Grundlage für den Fortgang des Prozesses über Senat, Hochschulrat und Rektorat.

Schlie?lich geht der Einrichtungsantrag zusammen mit den Empfehlungen der LSP, dem Benehmen des Senats und der Stellungnahme des Hochschulrates in das Rektorat ein, welches den Beschluss zur Einrichtung des Studiengangs und zur Genehmigung der Studiendokumente trifft. Der Studiengang kann zum folgenden Sommer- bzw. Wintersemester starten.

?ndern und Aufheben eines Studiengangs 

 

Der Gremienweg ist für alle eingangs benannten Prozesse ?hnlich, mit Variationen, die den jeweiligen Anforderungen entsprechen: So gibt es bei einer Wesentlichen ?nderung des Studiengangs ebenfalls ein Auftaktgespr?ch zwischen dem Rektorat und Fachvertreter:innen zur gegenseitigen Herstellung von Erwartungssicherheit. Ein für die initiale Einrichtung eines Studiengangs notwendiger Grundsatzbeschluss des Rektorats entf?llt jedoch.

Neufassungen und ?nderungen von Studiendokumenten k?nnen i.d.R. nach Konsultation des Dezernats Akademische Verwaltung (D2) direkt eingereicht werden und ben?tigen (au?er bei fakult?tsübergreifenden Angeboten) keine Befassung in Senat und Hochschulrat.

Die Aufhebung von Studieng?ngen bedarf i.d.R. keines Auftaktgespr?chs und keines Grundsatzbeschlusses. Darüber hinaus ersetzt eine knappe Prüfnotiz den ausführlichen Bewertungsbericht, insbesondere, wenn sich die Aufhebung aus Befunden vorangegangener QM-Prozesse, einer aufgehobenen Kooperationsvereinbarung mit einem externen Partner oder einer ge?nderten Personalsituation ergibt.