Hier finden Sie Hinweise und Links bei Fragen zur Eingruppierung sowie zur Stufenzuordnung.
Allgemeine Fragen zur Eingruppierung und Stufenzuordnung haben wir aufgefasst und in nachfolgenden Informationsbl?ttern im Rahmen eines Interviews unserer Personalratsmitglieder, die sich in dieser Thematik besonders gut auskennen, beantwortet.
Informationsblatt 01/2019 Eingruppierung
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Informationsblatt 02/2019 Stufenzordnung
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Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung, Anerkennung von Restlaufzeiten
Die Nichtanerkennung von sogenannten Restlaufzeiten aus befristeten Vertr?gen ist nicht tarifkonform. Die ?nderung gilt für (Wieder)einstellungen ab 1.2.2019. Frühere Stufenzuordnungen in gleichartigen F?llen werden nur auf Antrag der Besch?ftigten aufgegriffen.
Laut eines Schreibens des S?chsischen Staatsministeriums für Finanzen (SMF) zur ?nderung der Durchführungshinweise des SMF k?nnen bei Wiedereinstellung in gleicher oder gleichartiger T?tigkeit Restlaufzeiten aus einschl?giger Berufserfahrung auf die Stufenlaufzeiten angerechnet werden. Die ?nderung gilt für (Wieder)einstellungen ab 1.2.2019. Bisherige Stufenzuordnungen in gleichartigen F?llen werden nur auf Antrag der Besch?ftigten aufgegriffen und gegebenenfalls korrigiert. Für etwaige Nachzahlungsansprüche gilt § 37 (1) TV-L.
Informationsmaterial zum obigen Thema
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.2.2013
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6 AZR 524/11 Inhalt: Nach der bisherigen Praxis konnte die Erfahrungsstufe 4 niemals erreicht werden bei befristeten Vertr?gen von 2 Jahren. Nunmehr werden die Erfahrungszeiten addiert, so dass zum Beispiel bei zwei befristeten Arbeitsvertr?gen von jeweils 2 Jahren die Erfahrungszeit 4 Jahre betr?gt (vorher nur 2 Jahre). Somit ist es m?glich, auch bei befristeten Vertr?gen nach entsprechender Zeit die Endstufe zu erreichen. Sicherheitshalber sollten betroffene Mitarbeiter ihre Ansprüche im Personaldezernat geltend machen.
Erl?uterungen von ver.di zum BAG-Urteil vom 21.2.2013 – 6 AZR 524/11
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?nderungen der Entgeltordnung
Mit ?nderung der Entgeltordnung des TV-L per 01.01.2021 k?nnen sich ?nderungen für Besch?ftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik ergeben. Da gerade im IT-Bereich h?ufig Besch?ftigte, die sich autodidaktisch Kenntnisse angeeignet haben, t?tig sind und auch ohne eine abgeschlossene Hochschulbildung T?tigkeiten im IT-Bereich ausüben, wurde die M?glichkeit der Eingruppierung in die Entgeltgruppe E10 und h?her auch für diese Besch?ftigten geschaffen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Informationsblatt 01/2021.
Mit ?nderung der Entgeltordnung des TV-L per 01.01.2020 k?nnen sich für Techniker, die nach Nr. 22.2 und Meister, die nach Nr. 15.2 und 15.4 des Teil II der Entgeltordnung eingruppiert sind, ?nderungen ergeben. Diese betreffen Besch?ftigte, die als Techniker bzw. als Meister in die Entgeltgruppen E9a Fallgruppe I (mit monatlicher Entgeltgruppenzulage) oder E7 eingruppiert sind. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Informationsblatt 01/2020.