Auf dieser Seite finden Sie den Vorschlag einer vorl?ufigen Ordnung des Zentrums für Magnetische Resonanz (MRZ) der Universit?t Leipzig.

Vorl?ufige Ordnung des Zentrums für Magnetische Resonanz (MRZ) der Universit?t Leipzig

Stand November 2016

§1 Rechtsstatus

Das Zentrum für Magnetische Resonanz (MRZ) ist eine interdisziplin?re wissenschaftliche Einrichtung der Universit?t Leipzig im Sinne des § 25 (1) der Grundordnung der Universit?t Leipzig. Das MRZ wurde 2004 unter der Obhut des Rektoratskollegiums der Universit?t Leipzig gegründet. Der Akademische Senat hat Ende 2008 beschlossen, unter anderem das Zentrum für Magnetische Resonanz (MRZ) zum 1. Januar 2009 als zentrale Einrichtung aufzuheben. Im Jahr 2016 wurde das MRZ erneut ein Zentrum der Universit?t Leipzig mit formaler Anbindung an die Fakult?t für Chemie und Mineralogie.     

§2 Aufgaben

  1. Das MRZ f?rdert die breite Anwendung der Methoden der magnetischen Resonanz in Biologie, Chemie, Medizin, Physik und Veterin?rmedizin in Verbindung mit der Schwerpunktbildung an der Universit?t Leipzig und in der au?eruniversit?ren Forschung und stimuliert neue grundlegende Beitr?ge zur Forschung. Darin sollen biochemische, molekularbiologisch-physikalisch-medizinische und medizinischdiagnostische Arbeiten ("Life-Science") ebenso eingeschlossen sein wie die Arbeiten auf anorganisch-chemischem, physikalisch-chemischem und materialwissenschaflichem Gebiet ("Material Science" im allgemeineren Sinne). 
  2. Eine Aufgabe ist die Erh?hung des wissenschaftlich-methodischen Potentials am Standort Leipzig durch st?rkere Zusammenführung der bisherigen Hauptlinien der Forschung und die Nutzung von daraus resultierenden Synergieeffekten.
  3. Weitere Aufgabe ist die F?rderung zukünftig wichtiger Entwicklungen auf dem Gebiet der magnetischen Resonanz, um die Kompetenz der beteiligten Einrichtungen auf dem Gebiet der Strukturforschung und anderer spektroskopischer Untersuchungen zu erh?hen.

§3 Mitglieder

  1. Mitglieder des MRZ k?nnen Mitglieder und Angeh?rige der Universit?t Leipzig werden, die ein begründetes wissenschaftliches Interesse an der Anwendung der Methoden der magnetischen Resonanz haben. Nicht der Universit?t Leipzig angeh?rende Personen k?nnen aufgenommen werden, soweit diese zur F?rderung der Magnetresonanz in Leipzig dient.
  2. ?ber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das Direktorium auf Vorschlag eines Mitglieds des Direktoriums.
  3. Die Mitglieder des Zentrums werden regelm??ig über die Ergebnisse der am Zentrum durchgeführten Forschung/Arbeiten informiert und zur Teilnahme an vom Zentrum durchgeführten Veranstaltungen eingeladen.

§4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des MRZ vom Direktorium einberufen und vom Direktor geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung kann alle grunds?tzlichen Fragen im Rahmen der unter § 2 genannten Aufgaben des MRZ er?rtern und dem Direktorium Empfehlungen aussprechen.

§5 Direktorium

  1. Oberstes Gesch?ftsführungsorgan des MRZ ist das Direktorium. Es ist verantwortlich für die wissenschaftliche Arbeit des MRZ. Seine Aufgaben sind insbesondere: 1. die kollegiale Leitung des MRZ, 2. die Festlegung der Koordinierungs- und Arbeitsschwerpunkte des MRZ, 3. Anregungen für die Entwicklung neuer 亚洲通_亚洲通官网¥娱乐网址, 4. die Unterstützung von Antr?gen zum Erwerb neuer Ger?tetechnik. 5. die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  2. Das Direktorium des MRZ besteht aus mindestens fünf, h?chstens neun Mitgliedern, die bis auf zwei Ausnahmen Hochschullehrer der Universit?t Leipzig sein müssen. Mindestens ein Mitglied des Direktoriums geh?rt dem Max-Planck-Institut für Kognitions- und Neurowissenschaften an. Die Mitglieder des Direktoriums werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gew?hlt. Die Mitgliederversammlung führt zu diesem Zweck Einzelwahlen nach dem Mehrheitswahlrecht durch.
  3. Die Wiederwahl der Direktoriumsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist m?glich.

§6 Direktor

  1. Die Direktoriumsmitglieder w?hlen für eine Amtszeit von drei Jahren einen Direktor und einen Stellvertreter des Direktors, der den Direktor im Falle einer Verhinderung vertritt. Eine Wiederwahl ist m?glich.
  2. Der Direktor vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums und vertritt das MRZ im Rahmen seiner rechtlichen Kompetenzen nach innen und au?en.

§7 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat begleitet die Arbeit des Zentrums kritisch. Er regt Kooperationen an und f?rdert wissenschaftliche und methodische Projekte des MRZ. Der wissenschaftliche Beirat hat das Recht, hinsichtlich der Forschungsarbeit des MRZ dem Direktorium Vorschl?ge zu unterbreiten.
  2. Die Sitzungen des Beirats werden vom Direktor des MRZ einberufen. Sie sind nicht ?ffentlich. Der Direktor des MRZ ist verpflichtet, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.
  3. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus 2 bis 4 nicht der Universit?t Leipzig angeh?renden Wissenschaftlern, die über profunde Fachkenntnisse auf dem Gebiet der magnetischen Resonanz verfügen sollen. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Direktoriums für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist m?glich. 

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