Die VBL ist Ihr betriebliche Altersversorgung und bietet neben der Pflichtversicherung auch die M?glichkeit einer Zuatzversicherung an, beide mit oder ohne Riesterf?rderung.

Steuerfreistellung oder Riesterf?rderung der Anteile der Pflichtversicherung

Seit 1.1.2012 haben die Besch?ftigten ein Wahlrecht, ob Ihre Arbeitnehmeranteile zur Pflichtversicherung bei der VBL automatisch lohnsteuerfrei gestellt werden oder sie die Riester-F?rderung in Anspruch nehmen wollen. Informationen dazu gab es in einer Rundmail des Dezernates 3 (Personal) vom 18.1.2012. Da dieses Wahlrecht unver?ndert besteht, m?chten wir Ihnen an dieser Stelle die Informationen über die Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vom 9.12.2010 zur steuerlichen Behandlung der Arbeitnehmeranteile zur Pflichtversicherung bei der VBL zur Verfügung stellen.

Kurz zusammengefasst

  • Die Arbeitnehmeranteile zur Pflichtversicherung bei der VBL werden automatisch lohnsteuerfrei gestellt. Hier ist seit 1. Januar 2012 nichts weiter zu tun.
  • Das hat jedoch zur Auswirkung, dass für diese Pflichtbeitr?ge dann die M?glichkeit der Riester-F?rderung entf?llt.
  • Die Besch?ftigten haben jedoch ein Wahlrecht und k?nnen zugunsten der Riesterf?rderung auf die Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrages verzichten.
  • Seit 1. Januar 2012 müssen Sie dazu Ihr Wahlrecht zur Inanspruchnachme der Riester-F?rderung gegenüber der Bezügestelle geltend machen und auf die Steuerfreistellung verzichten. Das gilt dann auch für die folgenden Jahre bis auf Widerruf. Die Erkl?rung (Ausübung Wahlrecht) ist jeweils zum 1. Kalendertag des Vormonats vor Beginn der Rieserf?rderung bei der Bezügestelle einzureichen.
  • Zus?tzliche Informationen für Besch?ftigte, die au?erdem über eine Entgeltumwandiung verfügen: Durch den im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG ab 1. Januar 2012 steuerfrei gestellten Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren vermindert sich der für die Entgeltumwandlung noch zur Verfügung stehende steuerfreie Betrag.

Für weitere Fragen dazu und zu einer m?glichen Zusatzversicherung wenden Sie sich bitte direkt an die VBL. Empfehlen k?nnen wir Ihnen die Service-Seiten der VBL. In der Kategorie "VBL spezial" finden Sie auch stets die aktuellen Informationen und ?nderungen .

Was war zum Umstellungszeitpunkt zu beachten?

  • Bei einer gewünschten Steuerfreiheit der Pflichtversicherung (bei Inanspruchnahme Rieserf?rderung) galt: Für 2011 (und ggf. vorherige Jahre) musste eine Arbeitgeberbescheinigung über die bisherige Besteuerung des Arbeitnehmeranteils in der VBL-Pflichtversicherung bei der Bezügestelle sowie eine Bescheinigung von der VBL über evtl. bisher erhaltene Rieserzulagen angefordert werden. Der VBL musste zeitgleich die beabsichtigte Inanspruchnahme der Steuerfreistellung mitgeteilt werden. Damit war die Geltendmachung der Steuerfreiheit für die Pflichtanteile in der jeweiligen Steuererkl?rung, ggf. auch rückwirkend, wenn der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres noch nicht bestandskr?ftig war, m?glich.
  • Bei dem Wunsch einer Riesterf?rderung der Pflichtversicherung galt:
    Für 2011 (und ggf. vorherige Jahre) bestand kein Handlungsbedarf, denn eine Steuerbefreiung erfolgte nur bei Geltendmachung in der/den Steuererkl?rung/en. Eine evtl. erhaltene Riesterf?rderung blieb unberührt.

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